1) nach der Stellung des Verlehten in öffentlichen oder bũrgerlichen Verhältnissen,
insbesondere insofern ihm die Ehrenkränkung während seiner Amtsverrichtungen
oder in Bezug auf solche zugefügt worden ist;
2) nach den Folgen, die für des Verlezten Geschäftöbetrieb oder Fortkommen daraus
entstehen können;
3) nach dem Verhältniß des Verlehten zu dem Schuldigen, insofern dieser dem
ersteren besondere Achtung oder Ehrerbietung schuldig ist;
4) nach der Ausbehnung der Verlehung auf mehrere, eine ganze Personenklasse,
oder auf eine politische oder religiöse Gemeinde oder Genossenschaft;
5) nach der Beschaffenheit der Verlezung selbst in Hinsicht auf Zeit und Ort,
wo sie zugefügt worden ist, und auf die ihr gegebene größere oder geringere
Oeffentlichkeit;
6) nach dem Umstand, ob und was für eine Veranlassung der Verlehung zu
runde gelegen hat. Wird eine Ehrenverlehung erwidert, so ist die Erwi-
derung nicht straflos, gleichwohl die vorausgegangene Verletzung ein Straf-
minderungsgrund bei der nachfolgenden.
Art. 193.
Die in den Art. 185, 186, 189, 190 und 191 gedachten Verbrechen sind nur auf
den Antrag dabei belheiligier Personen zur Untersuchung und Bestrafung zu ziehen.
°Zu einem solchen Antrag, wenn er nicht bereits von dem unmittelbar Betheiligten
gestellt worden ist, sind auch berechtigt bei Ehrenverletzungen:
1) gegen Ehefrauen die Ehemänner, gegen Kinder die Väter und gegen Mündel
die Vormünder;
2) gegen öffentliche Behörden und im öffentlichen Dienst angestellte Personen,
gleichviel ob sie mit Rücksicht auf ihr Dienstverhältniß oder sonst verleht wor-
den sind, die amtlichen Vorgesetzten;
3) geen hanze Personenklassen, Gemeinden und Genossenschaften jedes Mitglied
derselben;
4) gegen Verstorbene die Ehegatten, die Verwandten und Verschwägerten in gerader
Linie, ingleichen ohne Rücksicht auf Verwandtschaft die Erben
Sind Mehrere durch eine und dieselbe Handlung unmittelbar oder mittelbar beleidigt
worden, so soll nur ein einmaliges Strafverfahren Statt finden. Ein Betheiligter, welcher
sich demselben nicht angeschlossen hat, kann jedoch im Fall einer Freisprechung des Belei-
digers ein neues Strafverfahren daun beantragen, wenn er in dem vorigen Verfahren
noch nicht gebrauchte Beweismittel beizubringen vermag.