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Die Entwendung von Leichen eder einzeluen Theilen derselben aus Sterbehäusern,
Leichenhäusern, Gräbern oder Grabstätten ist mit Gefänguiß bic zu Arbeitohaus von sechs
Monaten, und, wenn der Thäter ein Toktengr räber oder ein anderer Auffeher an dem Be-
gräbnißort ist, mit Arbeitshaus bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Art. 220.
Wird der Diebstahl zur Zeit einer dringenden, die Verwahrung des Eigenthums er-
schwerenden Gefahr begangen, so sollen die in dem Art. 216 unter Nr. 1, 2, 3 aufge-
siellten höchsten Strafsätze verdoppelt sein, und in dem Falle unker 4 soll auf Arbeitshaus
nicht unter einem Jahr oder Zuchlhaus bis zu seche Jahren erkannt werden.
Art. 221.
Der Diebstahl wird bei einem Betrag des Gestohlenen von zehn Thalern oder
weniger mit Arbeilshaus bio zu einem Jahr, bei einem Betrag über zehn Thaler, aber
nicht über funfzig Thaler, mit Arbeitshaus von secho Monaten bio Zuchthaus von zwei
Jahren, und bei einem Betrag über junfzig Thaler mit Zuchthaus ven einem Jahr bis
zu sechs Jahren bestraft, wenn der Dieb, um zu stehlen,
1) verschlossene Gebände, Zimmer oder andere verschlossene Ränmlichkeiten, ver-
schlossene Behältnisse zu Aufbewahrung beweglicher Sachen, auch verschlossene
zu Gebäuden gehörige Hofräume, unter Anwendung von Gewalt geöffnet, er-
brochen oder durchbrochen hat;
2) zur Eröffnung von Schlössern nachgemachte Schlüssel, Dietriche, Sperrhaken
oder sonstige Werkzeuge gebraucht hat;
3) in Gebände oder dazu gehörige umschlossene Hofräume zur Nachtzeit (Art. 152)
eingestiegen ist;
4) wenn der Dieb, um zur Nachtzeit zu slehlen, sich vor Eintritt der Nachtzeit
in bewohnte Gebäude oder andere bewohnte Räume, oder in den zu bewohn-
ten Gebäuden gehörigen umschlossenen Hofraum eingeschlichen hat, oder heim-
lich darin geblieben ist.
Art. 222.
Diebstähle auf einer Messe oder einem Markt, die Wochenmärkte eingeschlossen, an
öffentlich zum Verkauf ausgesetzten Sachen sollen, wenn au dem Dieb mehr als zwei solcher
Diebstähle zu bestrafen sind. rder wenn er bereite wegen eines solchen Diebstohls früher
bestrast worden, mit Arbeitshaus bestraft werden; bei einem Betrag des Gestohlenen unter
zehn halern mit Arbeitshans bis zu vier Monaten, und bei einem höheren Betrag nach
Art.
. Richter ist auch ermächtigt, eine Schärfung (Art. 12) beizufügen.