Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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rung erleiden soll, und vorausgesebt, daß die Strafzeit nicht unter das in Art. 10 be- 
stimmte gerindste Maß der höhern Strafarten herabgeht. 
Kann bei einem im zweiten oder weiteren Rückfall begriffenen Dieb, in Folge der 
Mehrheit der schon bestraften oder noch zu bestrafenden Diebstähle angenommen werden, 
daß ihm das Stehlen zur unbezwinglichen Gewohnheit geworden ist, so ist der Richter 
besugt, auf zeitliche Zuchthausstrafe bis zu zwanzig Jahren oder auch auf lebenslängliches 
Zuchthaus zu erkennen. 
Forstdiebstähle. 
Art. 228. 
Ueber Forstdiebstähle entscheidet das Gesetz zum Schuße der Holzungen 2c. vom 
27. November 1361, falls der Werthbetrag Einen Thaler nicht übersteigt. 
Die allgemeinen Vorschriften des gegenwärtigen Strafgesebbuchs leiden, soweit nicht 
besondere Bestimmungen entgegenstehen, auch auf die in lehterem abgehandelten straf- 
baren Handlungen Anwendung; doch verjährt die Strafbarkeit der gedachten Handlungen, 
salls solche von Amtswegen zu verfolgen sind, auch ferner mit Ablauf von fünf Jahren. 
Von den besonderen Bestimmungen des gegenwärtigen Strafgesetzbuchs leiden Art. 214, 
Art. 225, Art. 226, Ark. 229 und Art. 230 Anwendung. 
Die aus gewinnsüchtiger Absicht hervorgehenden Verbrechen des gegemvärtigen Straf- 
eseybuchs sind mit den im 2. Abschnitte des gedachten Forststrasgesehes abgehandelten 
erbrechen für gleichartig zu achten. 
Die besonderen Bestimmungen im Art. 227 des Strafgesetzbuches leiden auf die 
im Forslstrafgesehe mit Strafen bedrohten Verbrechen keine Amvendung. Es können aber 
die gesetzlichen Strafsähe bis auf das Dreifache erhöht und mit Schärfungen verbunden 
werden, wenn ein im Forststrasgesebe abgehandeltes Verbrechen im wiederholten Rückfalle 
verübt wird, oder wenn nur durch Mitanrechnung solcher Verbrechen ein anderes gleich- 
artiges Verbrechen (Art. 47 des Gesebbuches) als im wiederholten Rückfalle verübt, sich 
darstellt. 
Verwandten= und Hausdiebstahl. 
Art. 229. 
Diebstähle unter Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten in auf- oder abstei- 
pender Linie, Verwandten und Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum vierten Grad, 
Adoptiv= und Pflegeeltern und deren Kindern sind mit Ausnahme des im Art. 226 an- 
gegebenen Falles nur auf Antrag des beschädigten Theiles in Untersuchung zu ziehen und 
dann mit Gefängniß oder Arbeitohaus bis zu einem Jahr zu bestrafen.
	        
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