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Art. 284.
Wurden Bäume, Sträucher, Holzpflanzungen, Weinstöcke, Hopfenanlagen oder dabei
angebrachte Pfähle ungerissen oder sonst beschädigt, so soll der Thäter demjenigen, der
die That anzeigte, eine Anzeigegebühr zu entrichten schuldig sein, wenn dieser eine solche
im baufe des Strafverfahrens beansprucht. Der über das Verbrechen erkennende Straf-
richter soll über diese Gebühr in dem Strafurtheil mit erkennen und ihren Betrag nach
seinem Ermessen nicht unter einen, und nicht über zehn Thaler festsetzen.
Eindringen in fremde Geheimnisse.
Art. 285.
Wer unbesugter und eigenmächtiger Weise an einen Anderen gerichkete Briefe, oder
Urkunden, Handelsbücher und sonstige Papiere eines Anderen, welche geheim gehalten zu
werden Pegen, eröffnet, liest, abschreibt oder abschreiben läßt, oder sich in gleicher Weise
Kenntniß von geheimen Einrichtungen eines Anderen bei einem Gewerbsbetrieb verschafft,
ist auf Antrag des Betheiligten mit Gefängniß bio zu sechs Wochen oder verhältnißmäßiger
Geldbuße und, wenn der Thäter die Absicht hatie, jemand zu schaden, oder sich oder einem
Dritten einen rechtöwidrigen Vortheil zu verschaffen, mit Gefängniß bis zu vier Monaten
oder verhältnißmäßiger Geldbuße zu bestrafen.
Wucher.
Art. 286.
Wer den ihm bekaunten Nothstand oder den ihm bekannien Leichtsinn eines Anderen
benutzt, und sich von diesem bei einem mit demselben eingegangenen Darlehn oder anderen
Vertrag höhere Ziusen, als gesetzlich erlaubt sind, oder statt derfelben andere das erlaubte
Zinsenmaß überschreitende Vortheile versprechen und leisten läst, ist mit einer Geldstrafe
zu belegen, welche nicht unter dem doppelten, aber auch nicht über den zehnfachen Betrag
des gezogenen unerlaubten Gewinnes vom Richter bestimmt werden soll.
Konfiskation wucherlich ausgeliehener Summen findet nicht statt.
Gesehlich gestattet sind Sechs vom Hundert auf ein ganzes Jahr, und es ist hiernach
auch das Zinsmaß für kleinere Zeitabschnitke zu berechnen.
Art. 287.
Gleiche Strafe tritl bei demjenigen ein, welcher den Nothstand oder Leichtsiun eines
Anderen benutzt, und sich bei einer auf eine Geldleistung gerichteten Forderung als Kon-
ventionalstrase, oder für die Stundung der Forderung, mehr versprechen und leisten läßt,
als ihm nach der Vorschrist über das Zinsmaß in dem vorigen Artikel als Zinfen zu
nehmen erlaubt ist. 5
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