Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Art. 284. 
Wurden Bäume, Sträucher, Holzpflanzungen, Weinstöcke, Hopfenanlagen oder dabei 
angebrachte Pfähle ungerissen oder sonst beschädigt, so soll der Thäter demjenigen, der 
die That anzeigte, eine Anzeigegebühr zu entrichten schuldig sein, wenn dieser eine solche 
im baufe des Strafverfahrens beansprucht. Der über das Verbrechen erkennende Straf- 
richter soll über diese Gebühr in dem Strafurtheil mit erkennen und ihren Betrag nach 
seinem Ermessen nicht unter einen, und nicht über zehn Thaler festsetzen. 
Eindringen in fremde Geheimnisse. 
Art. 285. 
Wer unbesugter und eigenmächtiger Weise an einen Anderen gerichkete Briefe, oder 
Urkunden, Handelsbücher und sonstige Papiere eines Anderen, welche geheim gehalten zu 
werden Pegen, eröffnet, liest, abschreibt oder abschreiben läßt, oder sich in gleicher Weise 
Kenntniß von geheimen Einrichtungen eines Anderen bei einem Gewerbsbetrieb verschafft, 
ist auf Antrag des Betheiligten mit Gefängniß bio zu sechs Wochen oder verhältnißmäßiger 
Geldbuße und, wenn der Thäter die Absicht hatie, jemand zu schaden, oder sich oder einem 
Dritten einen rechtöwidrigen Vortheil zu verschaffen, mit Gefängniß bis zu vier Monaten 
oder verhältnißmäßiger Geldbuße zu bestrafen. 
Wucher. 
Art. 286. 
Wer den ihm bekaunten Nothstand oder den ihm bekannien Leichtsinn eines Anderen 
benutzt, und sich von diesem bei einem mit demselben eingegangenen Darlehn oder anderen 
Vertrag höhere Ziusen, als gesetzlich erlaubt sind, oder statt derfelben andere das erlaubte 
Zinsenmaß überschreitende Vortheile versprechen und leisten läst, ist mit einer Geldstrafe 
zu belegen, welche nicht unter dem doppelten, aber auch nicht über den zehnfachen Betrag 
des gezogenen unerlaubten Gewinnes vom Richter bestimmt werden soll. 
Konfiskation wucherlich ausgeliehener Summen findet nicht statt. 
Gesehlich gestattet sind Sechs vom Hundert auf ein ganzes Jahr, und es ist hiernach 
auch das Zinsmaß für kleinere Zeitabschnitke zu berechnen. 
Art. 287. 
Gleiche Strafe tritl bei demjenigen ein, welcher den Nothstand oder Leichtsiun eines 
Anderen benutzt, und sich bei einer auf eine Geldleistung gerichteten Forderung als Kon- 
ventionalstrase, oder für die Stundung der Forderung, mehr versprechen und leisten läßt, 
als ihm nach der Vorschrist über das Zinsmaß in dem vorigen Artikel als Zinfen zu 
nehmen erlaubt ist. 5 
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