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Art. 288.
Wird das vorgedachte Versprechen und Leisten höherer Zinsen oder Vortheile, als
erlaubt ist, dadurch verdeckt, daß der Gläubiger sich größere Summen oder bessere Münz-
sorten versprechen läßt, als er zu sordern berechtigt ist, oder dadurch, daß bei Darlehnen
statt baaren Geldes Staats= oder Creditpapiere oder andere Sachen gegeben werden,
oder wird die Ueberschreitung des Zinsmases auf irgend eine andere Art verschleiert, so
soll zwar die in dem Art. 286 geordnete Strafe ebenfalls eintreten. Wurde jedoch der
wucherliche Vertrag von dem Glänbiger verschleiert, um den Schuldner zu täuschen, so
daß dieser das wahre Verhältnis, der Zinsen oder sonstigen Vortheile zum Gapital nicht
erkennen konnte, so sind gegen den Gläubiger statt der Strafe im Art. 286 die Strafen
des einfachen Betrugs anzuwenden, und diese Strafen sollen auch dann P6rn wenn
eo sich bei der Täuschung nicht um Benutung eines Nothstandes oder Leichtsinnes des
Schuldners haudelte.
Art. 289.
Wer strafbare wucherliche Geschäfte gewerbsmäßig treibt, soll auser der verwirkten
Geldstrafe noch mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Art. 290.
Ist jemand wegen Wuchers bereits ilmunl bestraft worden, und macht sich dieses
Verbrechens wiederholt schuldig, so ist die zu erkennende Geldstrafe nach Art. 46 zu
erhöhen. Daneben sell aber wegen des Rückfallo noch bei einsachem Wucher auf Ge-
läugnißstrase, und bei gewerbmäßigem Wucher auf Gefängniß bio zu zwei Jahren oder
Arbeitshaus bis zu zwei Jahren erkannt werden.
dechzehntes Rapitel.
Von Verletzung der Siltlichleit.
Nothzucht.
Art. 291.
Wer eine Frauenoperson durch Anwenduug von Gewalt, welche den Umständen nach
nicht abgewendet werden kounte, oder durch Bedrohungen mit gegemvärtiger Gefahr für
Leben oder Gesundheit, zur Duldung außerehelichen Beischlass nöthigt, hat drei bis zehn-
jährige Zuchthausstrafe zu verbüßen.