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Unzucht als Gewerbe.
Art. 300.
Franenspersonen, welche den Beischlaf gewerbsmäßig betreiben, sind mit drei= bis sechs-
wwann Gefängnißstrafe zu belegen.
#ne solche Frauensperson zur Zeit des Beischlafs wissentlich mit der Lustseuche
nhass guwaesen, so ist auf sechsmonatliche bis einjährige Arbeitshausstrafe zu erkennen.
Art. 301.
Wer Frauenspersonen, welche sich für Lohn zum Beischlaf gebrauchen lassen, Anderen
zuführt, oder ihnen die Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes in seiner Wohnung gestattet,
ist mit drei= bis sechswöchentlicher Gefängnißstrafe zu belegen.
Hält der Thäter die Srauenspersonen selbst zum Gebrauch für Andere, oder macht
er aus der Zuführung der Frauenspersonen einen Erwerbszweig, so tritt drei. bis sechs-
monalliches Gefängniß ein, und wenn der Verbrecher in diesen beiden Zällen rückfällig
ist, oder wenn er in allen Fällen dieses Artikels wußte, daß die Frauenspersonen mit der
vustseuche behaftet sind, sechsmonatliche bis einjährige Arbeilshausstrafe.
Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Unzuchtsverbrechen.
Art. 302.
Bei den Art. 291 f. gedachten Verbrechen wird der Beischlaf als vollendet ange-
nommen, sobald die körperliche Vereinigung erfolgt isl.
Art. 303.
Bei allen diesen Verbrechen gilt die widernatürliche Befriedigung des Geschlechts-
triebes dem Beischlaf gleich und wird wie dieser bestraft.
Aber auch in auderen Fällen soll diese Befriedigung, wenn sie mit einer anderen
Tersen, einer Leiche, oder einem Thier geschieht, mit Gesängniß bis zu einem Jahr bestraft
wer
Art. 304.
Dem Richter ist bei allen vorgrdachten Verbrechen verslaltet, den zu erkennenden
Freiheiksstrasen nach seinem Ermessen eine Schärsung (Art. 12) beizusügen.