Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Unzucht als Gewerbe. 
Art. 300. 
Franenspersonen, welche den Beischlaf gewerbsmäßig betreiben, sind mit drei= bis sechs- 
wwann Gefängnißstrafe zu belegen. 
#ne solche Frauensperson zur Zeit des Beischlafs wissentlich mit der Lustseuche 
nhass guwaesen, so ist auf sechsmonatliche bis einjährige Arbeitshausstrafe zu erkennen. 
Art. 301. 
Wer Frauenspersonen, welche sich für Lohn zum Beischlaf gebrauchen lassen, Anderen 
zuführt, oder ihnen die Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes in seiner Wohnung gestattet, 
ist mit drei= bis sechswöchentlicher Gefängnißstrafe zu belegen. 
Hält der Thäter die Srauenspersonen selbst zum Gebrauch für Andere, oder macht 
er aus der Zuführung der Frauenspersonen einen Erwerbszweig, so tritt drei. bis sechs- 
monalliches Gefängniß ein, und wenn der Verbrecher in diesen beiden Zällen rückfällig 
ist, oder wenn er in allen Fällen dieses Artikels wußte, daß die Frauenspersonen mit der 
vustseuche behaftet sind, sechsmonatliche bis einjährige Arbeilshausstrafe. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Unzuchtsverbrechen. 
Art. 302. 
Bei den Art. 291 f. gedachten Verbrechen wird der Beischlaf als vollendet ange- 
nommen, sobald die körperliche Vereinigung erfolgt isl. 
Art. 303. 
Bei allen diesen Verbrechen gilt die widernatürliche Befriedigung des Geschlechts- 
triebes dem Beischlaf gleich und wird wie dieser bestraft. 
Aber auch in auderen Fällen soll diese Befriedigung, wenn sie mit einer anderen 
Tersen, einer Leiche, oder einem Thier geschieht, mit Gesängniß bis zu einem Jahr bestraft 
wer 
Art. 304. 
Dem Richter ist bei allen vorgrdachten Verbrechen verslaltet, den zu erkennenden 
Freiheiksstrasen nach seinem Ermessen eine Schärsung (Art. 12) beizusügen.
	        
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