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Art. 24. Für eine einzelne Sache sind zu dem Amte eines Geschwornen unfähig.
1) diejenigen, welche in der Sache als Richter unfähig sein würden (Art. 65. f.);
2) hlejenigen, welche aus der Handlung, welche Gegenstand der Untersuchung ist,
an Privat-Interesse für sich herleiten können;
3) diejenigen, welche in der Sache als Protokoll-Führer, Polizei. Beamte oder Ur-
kundspersonen thälig waren, oder als Anzeiger, Ankläger, sowie als Anwälte
aufgetreten sind, oder als Zeugen oder Sachverständige abgehört wurden oder
noch abgehört werden sollen.
Art. 25. Zur Ablehnung des Amtes eines Geschwornen sind berechtigt:
1) diejenigen, welche das sechzigste Lebensjahr zurückgelegt haben;
2) diejenigen, welche durch ein Zeugniß ihres Gemeindevorstandes nachweisen, daß
sie den mit dem Amte eines Geschwornen verbundenen Auswand aus eigenen
Mitteln zu tragen außer Stande sind;
3) diejenigen, welche Haupt= oder Ergänzungs-Geschworne (Artikel 30 und 32)
gewesen sind; die ersteren für ein Jahr und die letzteren für drei Monate von
dem Ende des Geschwornengerichtes an, bei welchem sie als Geschworne zu-
gegen waren;
4) Anwälte und Aerzte;
5) Hof., Staats- und Gemeindebeamte, welche durch ein Zeugniß ihrer vorgesetz-
ten Behörde ihre Unentbehrlichkeit im Diensle bescheinigen.
Jede Ablehnung von Seiten aller dieser Personen muß wenigstens drei Tage vor
dem Beginne der Sitzng eines Geschwornengerichtes dem Präsidenten des Gerichtshofes
angczeigt werden.
Die Ablehnungsgründe unter 1, 2 und 4 können auch dem Einzelrichter vor Auf-
nahme der Jahresliste (Art. 28) angczeigt werden, worauf der die Jahresliste anfertigende
Ausschuß den Ablehnungsgrund zu prüfen und im Falle der Villigung desselben den Ab-
lehnenden nicht auf die Jahresliste zu bringen hat.
Art. 26. In jeder einzelnen Gemeinde wird — in den Städten durch den Stadt-
rath, in den Orlschsten de platten Landco durch den Orterichter (wSchulzen) eine Urliste
aller nach Art. 23 zu dem Amte eines Geschwornen fähigen Personen der einzelnen Ge-
meindebezirke horh und im Monat August eines jeden Jahres berichtigt, indem die
inzwischen abgegangenen Personen gestrichen und die inzwischen hinzugekommenen Personen
hinzugefügt werden. Die einzelnen Personen sind mit ihren Vornamen und Zunamen
unter Angabe ihres Standes und Gewerbes aufzuführen.
Diese Urlisten mit den alljährlichen Abgängen und Zugängen, sind an ösfentlicem
Orte mit der Aufforderung acht Tage lang auszuhängen oder aufzulegen, daß jeder,