III. Besreile Gerichtsflände und Kommissionen.
Arl. 60. Bedfreile Gerichtsstäude finden nicht Statt, ausgenommen bei Militär-
Personen, sofern für dieselben ein solcher Gerichtsstand gesetzlich besonders begründet ist.
Art. 61. Wegen zu besorgender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder we-
gen Mangels hinreichender Gefängnisse können die Appellations-Gerichte ausnahmsweise
Untersuchungen den zuständigen Richtern entnehmen und anderen mit der Strafgerichts-
barkeit versehenen Gerichten zuweisen.
Art. 62. Außerodentliche Kommissionen n Untersuchungesachen, welche nicht be-
sonders 5 heordnet sind, finden nicht Sta
IV. Snreitigkeiten über die Gerichtszuständigkeil.
Art. 63. Streitigkeiten über die Zuständigkeit in Strassachen zwischen Einzel-
richtern unter demselben Kreisgerichte entscheidet das letztere. Streitigkeiten über die Zu-
ständigkeit zwischen Einzelrichtern unter verschiedenen Kreiogerichten, sowie zwischen ver-
schiedenen Kreisgerichten desselben Appellations-Gerichtsbezirkes, ensscheidet das vorgesetzte
Appellations-Gericht. Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen Gerichten verschiede-
ner Appellations-Gerichtssprengel entscheidet das Ober-Appellations-Gericht.
Es gilt nur einmalige Entscheidung bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit und
Rekurse dagegen sind unzulässig.
In der Zwischenzeit hat jedes der streitenden Gerichte die zur Einleitung der Un-
tersuchung und Herstellung des Thatbestandes nöthigen, und insbesondere alle diejenigen
Handlungen vorzunehmen, wobei Gefahr auf dem Verzuge haftet.
V. Vechalten nichtzusländiger Gerichte.
trrt. 64. Alle auch nicht zuständige Strafgerichte haben die Verechtigung und
pslich alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche zur Herstellung des Thatbestan-
des oder Besthaltung eines Verbrechens gehören, insofern Gefahr auf dem Verzuge schwebt.
Sie müssen jedoch den zuständigen Gerichten oder Staatsanwälken alsbald Mittheilung
machen und die von ihnen aufgenommenen Verhandlungen übersenden.
Fünftes Kapitel.
Von der Unfähigkeit und Ablehnung der Gerichtspersonen und
r Staalsanwälte.
I. Unfähigkeit der Gerichtspersonen.
65. Richter und Prolokoll-Führer sind zu gerichtlichen Handlungen in einer
zinergiItnn unfähig, wenn der Angeschuldigte oder der durch das Verbrechen Verletzte