mit ihnen durch das Band der Ehe oder durch Verlöbniß, durch Blutsvenwandtschaft in
absteigender oder aufsteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade, oder
durch Schwägerschaft in absteigender oder aufsleigender Linie oder in der Seitenlinie bis
zum zweiten Grade, verbunden ist. Auch das Verhältniß zwischen Adoptiv-Aeltern oder
Pflege-Aeltern und deren Kindern macht unfähig.
Die Unfähigkeit tritt in allen diesen Hällen selbst dam ein, wenn das sie begrün-
dende Verhältniß jebt nicht mehr vorhanden oder aufgelöst i#
Art. 66. Unsähig ist ferner derjenige Richter oder Gnuuu Führer, welcher als
* des in Frage siehenden Verbrechens vernommen worden ist.
rt. 67. Der Unsähige ist verpflichtet, seine Unfähigkeit sofort anzuzeigen; wenn
er Filnn Führer isl, dem Richter, bei welchem er das Protokoll zu führen bat; wenn
er Einzelrichter oder Untersuchungsrichter bei einem Kreisgerichte isl, seinem eiwaigen
Stellvertreter, dem Kreisgerichte und dem Staaksanwalte; wenn er Mitglied des Kreie-
gerichtes, des Appellations-Gerichtes oder des Ober-Appellations-Gerichtes ist, dem Ge-
richte, zu welchem er gehört.
Der Unfähige hat sich gerichtlicher Handlungen bei Strafe der Nichtigkeit zu ent-
halten; ausgenommen diejenigen, bei welchen Gefahr auf dem Verzuge ist.
II. Ablehnung der Gerichtspersonen.
Art. 68. Der Angeschuldigte und der Staatsanwalt, auch bei Verbrechen, welche
nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht werden, der letztere, können Mitglieder des
Gerichles und Protokoll-Führer ablehnen, wenn sie Grände anzugeben und zu bescheinigen
vermögen, welche geeignet sind, gegen den Abzulehnenden den Lerdac zu erregen, daß
er bei der in Frage stehenden Untersuchung parteiisch, unglaubwürdig oder befangen sei.
Ein Bestärkungseid ist zur Bescheinigung der Ablehnungsgründe unzulässig. Be-
stätigt aber der Abzulehnende die Wahrheit des Ablehnungsgrundes selbst auf seinen
Diensteid, so bedarf es keiner weiteren Bescheinigung.
Gerichtspersonen, welche an einer Hauptverhandlung oder an einer Verhandlung in
der Instanz der Rechtsmittel Theil nehmen sollen, müssen spätestens vor dem Beginne
der Verhandlung abgelehnt werden.
Art. 69. Ueber die Zulässigkeit einer Ablehnung entschesdet bei Protokollführern
das Gericht, zu welchem sie gehören, bei Einzelrichtern das Kreisgericht, bei Mitgliedern
eines Kreisgerichts, deo Appellationsgerichts und des Gerichishofes eines Geschwornen-
herichts dasjenige Kollegium, dessen Mitglieder abgelehnt werden, mit Ausschluß der Ab-
gelehnten selbst, sofern nur drei stimmfähige Mitglieder zur Beschlußfassung übrig bleiben.
Ist Leteres nicht der Fall, so entscheidet bei Ablehnung von Mitgliedern eines Kreis-
gerichts und des Gerichtshofs eines Geschwornengerichts das Appellationsgericht und bei
Ablehnung von Mitgliedern des Letzteren das Oberappellationsgericht. Das Appellations.
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