Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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gericht hat auch dann die Enischeidung zu geben, wenn vor Zusammentritt des Geschwor- 
nengerichts gegen Milglieder des Geschwornengerichtshofs Ablehnungen vorgebracht 
werden. 
Bei einer Ablehnung von Mitgliedern des Oberappellationsgerichte entscheidet über 
deren Zulässigkeit dieses selbst, ohne Theilnahme der Abgelehnten, und wenn so viele 
Mitglieder dieseo Gerichto abgelehnt werden, daß nicht noch fünf stimmfähige Mitglieder 
vorhanden wären, das Justiz-Ministerium des Inspektionshofes. 
Nur einmalige Entscheidung über die Ablehnung findet Statt; Rechtsmittel dagegen 
sind unzulässig. 
Art. 70. Diejenigen Mitglieder eines Kreisgerichtes oder Appellatlons-Gerichtes, 
welche an der Fällung eines Verweisungsbeschlusses, wodurch der Angeschuldigte in An- 
klagestand versetzt wurde, Theil genommen haben, können von dem Angeklagten bloß 
aus diesem Grunde für die Hauptverhandlung nicht abgelchnt werden. 
I. Ergänzung des Gerichtopersonals. 
Art. 71. Bei u Mölehmng.. ingleichen bei sonstigen Verhinderungen 
richlerlicher Personen ist, sofern nicht durch das übrige Personal des Gerichtes der Per- 
sonenmangel ersetzt werden kann, dadurch rs zu gewähren, daß bei Einzelrichtern 
dao vorgesetzte Kreisgericht durch eins seiner Mitglieder für Stellvertretung sorgt, daß 
bei Kreiogerichten die Beiziehung von Mitgliedern anderer Kreisgerichte oder die Ver- 
weisung der Untersuchung vor ein anderes Kreisgericht durch das vorgesetzte Appellations= 
Gericht, bei Appellations-Gerichten die Beiziehung von Mitgliedern unbetheiligter Kreis- 
Ferichte oder anderer richterlicher Personen durch das vorgesetzte Zusth. Ministerimm znd 
bei dem Ober-Appellations-Gerichte die Beiziehung von Mitgliedern unbetheiligt 
pellations-Gerichte der zu dem Ober-Appellationd-Gerichte vereinigten Staaten nch 
Justiz-Ministerium des Inspections-Hofes verfügt wird. 
IV. UAnsähigkeit des Staotsanwaltes. 
Art. 72. Ein Staatoanwalt wird aus denselben Gründen unfähig, welche einen 
Nichter unfähig machen (Art. 65 und 66). Der unfähige Staatsanwalt ist verpflichtet, 
sich der Behandlung der Untersuchung, wobei seine Unfähigkeit eintritt, zu enthalten und 
dieselbe seinem Siellvertreter zu überlassen, auch dem Ober-Staatsamwalte davon Anzeige 
zu machen und erforderlichen Falles, wenn ein Stellvertreter ermangelt, die Anordnung 
einer Stellvertretung zu veranlassen. Isl der Ober-Staatbanwalt oder der General- 
Staatsanwalt unfähig, so ist dem Insth-Ministerium des Staates, in dessen Gebiete die 
in Frage stehende Untersuchung fällt, Anzeige zu machen und von diesem eine Stell- 
vertretung anzuordnen. 
Eine Ablehnung eines Staatsamvaltes findet nicht Statt.
	        
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