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Die Verfolgung seiner Ansprüche kann der Betheiligte zu jeder Zeit, selbst während
der Hauptverhandlung wieder aufgeben
Dem Wetheiligten oder dessen Anwalte wird die Einsicht der Untersuchungs-Akten
nur an Gerichtsstelle gestattet.
VII. Potokoll-Führung und Urkundspersonen.
. 89. Zu jeder Verhandlung hat der Untersuchungorichter, ebenso der an seiner
etrte ie Einzelrichter einen verpflichteten Protokollführer wugiehen, vorbehältlich
einer Ausnahme in dringenden Fällen, welche zu den Akten zu bemerken ist.
Polizei-Beamte müssen über die von ihnen vorgenommenen Untersuchungshandlungen
Niederschriften fertigen.
Art. 90. Sind nach den weiter unten folgenden Bestimmungen bei einer Unter-
suchungshandlung Urkundspersonen (Gerichtöschöppen) zuzuziehen, so müssen diese voll-
jährig, bsscholtn, bei der Sache unbetheiligt und als Urkundopersonen entweder allge-
mein oder für den einzeluen Fall verpflichtet sein. Die Verpflichtung geschieht mittelst
Handschlages zur Aufmerksamkeit auf alles, wasg vor ihnen vorgenommen, besichtigt und
ausgesagt werden wird, mit der Gröffnung, daß sie darüber möglicher Weise Zeugniß
vor Gericht abzulegen, bis dahin aber Stillschweigen zu beobachten haben.
91. Die Protokolle werden gleich bei Vornahme der Verhandlung und, wo
- 2 thunlich ist, unmiktelbar nachher ausgenommen.
Der Protokoll-Führer führt sie selbftständig; Hert können aber auch laut, so daß die
Anwesenden es hören, von dem Richter diktirt wer
Art. 92. Sie enthalten die Bezeichnung des Ortes, Jahres und Tages der Auf-
nahme und die Benennung der gegenwärtigen Personen; sodann die Verhandlung selbst,
e gerichtlichen Wahrnehmungen und die Aussagen der elwa vernommenen Personen,
wesch. in Mäöglich, in denselben Ausdrücken, womit sie geschehen sind, niederzuschrei-
ben sind.
Art. 93. Jedes Protokoll ist den gegemvärlig gewesenen Personen vorzulesen, auch
auf Verlangen zum Durchlesen vorzulegen, damit sie dessen Inhalt genehmigen. Vor-
lesung oder Vorlegung und Genehmigung sind im Protokolle zu bemerken, und dieses
sodann von allen Anwesenden, dem Vechuenn, Protokoll-Zührer, den elwa zugezogenen
Urkundspersonen und den vernommenen Personen zu unterschreiben.
Verweigert Jemand die Genehmigung oder Unterschrift, so ist dieses nebst dem
Grunde der Weigerung im Protokolle zu bemerken, auch diese Bemerkung vorzulesen und
von dem Beamten und Protokoll-Führer zu unterzeichnen.
Die Unterschrist der vernommenen Personen ist dann nicht nothwendig, wenn der
Beamte und zugleich ein Protokoll-Führer das Protokoll unterzeichnen.