Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Die Verfolgung seiner Ansprüche kann der Betheiligte zu jeder Zeit, selbst während 
der Hauptverhandlung wieder aufgeben 
Dem Wetheiligten oder dessen Anwalte wird die Einsicht der Untersuchungs-Akten 
nur an Gerichtsstelle gestattet. 
VII. Potokoll-Führung und Urkundspersonen. 
. 89. Zu jeder Verhandlung hat der Untersuchungorichter, ebenso der an seiner 
etrte ie Einzelrichter einen verpflichteten Protokollführer wugiehen, vorbehältlich 
einer Ausnahme in dringenden Fällen, welche zu den Akten zu bemerken ist. 
Polizei-Beamte müssen über die von ihnen vorgenommenen Untersuchungshandlungen 
Niederschriften fertigen. 
Art. 90. Sind nach den weiter unten folgenden Bestimmungen bei einer Unter- 
suchungshandlung Urkundspersonen (Gerichtöschöppen) zuzuziehen, so müssen diese voll- 
jährig, bsscholtn, bei der Sache unbetheiligt und als Urkundopersonen entweder allge- 
mein oder für den einzeluen Fall verpflichtet sein. Die Verpflichtung geschieht mittelst 
Handschlages zur Aufmerksamkeit auf alles, wasg vor ihnen vorgenommen, besichtigt und 
ausgesagt werden wird, mit der Gröffnung, daß sie darüber möglicher Weise Zeugniß 
vor Gericht abzulegen, bis dahin aber Stillschweigen zu beobachten haben. 
91. Die Protokolle werden gleich bei Vornahme der Verhandlung und, wo 
- 2 thunlich ist, unmiktelbar nachher ausgenommen. 
Der Protokoll-Führer führt sie selbftständig; Hert können aber auch laut, so daß die 
Anwesenden es hören, von dem Richter diktirt wer 
Art. 92. Sie enthalten die Bezeichnung des Ortes, Jahres und Tages der Auf- 
nahme und die Benennung der gegenwärtigen Personen; sodann die Verhandlung selbst, 
e gerichtlichen Wahrnehmungen und die Aussagen der elwa vernommenen Personen, 
wesch. in Mäöglich, in denselben Ausdrücken, womit sie geschehen sind, niederzuschrei- 
ben sind. 
Art. 93. Jedes Protokoll ist den gegemvärlig gewesenen Personen vorzulesen, auch 
auf Verlangen zum Durchlesen vorzulegen, damit sie dessen Inhalt genehmigen. Vor- 
lesung oder Vorlegung und Genehmigung sind im Protokolle zu bemerken, und dieses 
sodann von allen Anwesenden, dem Vechuenn, Protokoll-Zührer, den elwa zugezogenen 
Urkundspersonen und den vernommenen Personen zu unterschreiben. 
Verweigert Jemand die Genehmigung oder Unterschrift, so ist dieses nebst dem 
Grunde der Weigerung im Protokolle zu bemerken, auch diese Bemerkung vorzulesen und 
von dem Beamten und Protokoll-Führer zu unterzeichnen. 
Die Unterschrist der vernommenen Personen ist dann nicht nothwendig, wenn der 
Beamte und zugleich ein Protokoll-Führer das Protokoll unterzeichnen.
	        
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