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iel anzuwenden. Ist der Besitz geleugnet, aber doch wahrscheinlich, und diese Wahr-
scheinlichkeit kann auf Befragen der Person nicht für beseitigt angenommen werden: so
ist die eidliche Bestärkung des Nichtbesites zu verlangen und bei deren Verweigerung
Haussuchung vorzunchmen.
Art. 150. Zur Herstellung des Beweises der Aechtheit von Urkunden, insbeson-
dere wenn der Angeschuldigte deren Anerkennung venveigert, kann eine Vergleichung
mit anderen unzweifelhaft ächten Urkunden durch Sachverständige vorgenommen werden.
Fehlt es an zu vergleichenden Handschristen des Angeschuldigten selbst, so kann derselbe
zur Fertigung einer Niederschrift vor Gericht aufgeferdert werden, ohne daß jedoch
Zwangômiltel anzuwenden sind.
Art. 151. Zu Urkunden in fremder Sprache hat der Untersuchungsrichter eine
Uebersetzung durch einen beeidigten Sachverständigen (Dolmetscher) zu den Akten bringen
zu lassen.
III. Beschlagnahme und Eröffnung von Briesen.
Art. 152. Briefe, welche ein Angeschuldigter empfängt oder absendet, nachdem
bereits ein Vorführungsbefehl oder ein Verhaftsbefehl gegen ihn erlassen, oder er vor-
läufig in Verwahrung genommen oder verhaftet ist, kann der Untersuchungsrichter in
Beschlag nehmen, auch deren Auslieferung von den Postbehörden verlangen.
Nicht minder kann der Staatsamwalt solche Briefe durch Polizei-Beamte wegneh-
men und durch diese sofort uneröffnet an den Untersuchungörichter abgeben lassen. Auch
kann er die Postbehörde zur Zurückbehaltung solcher Briese bis auf weitere Verfügung
des Untersuchungorichters auffordern, erfolgt jedoch eine solche Verfügung nicht innerhalb
drei Tagen, so hat die Postbehörde die Beförderung der Briefe nicht weiter zu bean-
standen. "
Art. 153. Die Eröffnung der in Beschlag genommenen Briefe kann nur durch
den Untersuchungörichter geschehen, und zwar wenn der Angeschuldigte zustimmt, ohne
eiteres. Im entgegengesebten Falle muß der Untersuchungorichter zuvor die Zustim-
mung des Kreisgerichtes einholen, welche nur dann ertheilt werden kann, weun entweder
schon ein Verhaftsbefehl gegen den Angeschuldigten erlassen ist, oder wenn besondere
Gründe zu der Annahme berechtigen, daß die Briefe die Vereitelung der Zwecke der
Untersuchung zur Folge haben können.
Art. 154. Die Beschlagnahme von Briefen ist dem Angeschuldigten und, wenn
er abwesend ist, einem seiner Angehörigen bekannt zu machen.
Ist die Eröffnung der Briefe erfolgt, so sind dieselben, sofern von der Miltheilung
ihres Inhaltes kein nachtheiliger Einfluß für die Untersuchung zu besorgen ist, in Ur-
schrist, oder in Abschrift, oder im Auszuge, dem Angeschuldigten oder denjenigen, an
welche sie gerichtet sind, mitzutheilen. Ist der Angeschuldigte abwesend, so geschieht die