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Die Behändigung der Ladung geschieht nach den Vorschriften in Art. 103 f. Bei
den vor dem Geschwornengericht zu verhandelnden Straffällen soll zwischen der Behän-
digung der Ladung und dem Tage, an welchem die Hauptverhandlung vorgenommen
wird, ein Zeitraum von mindestens acht Tagen in der Mitte liegen, jedoch mit Aus-
nahme des Falls, wenn die Hauptverhandlung blos auf einen spätern Zeitraum verlegt
wird. Eine Verzichtsleistung auf die Frist von Seiten der Staatsanwaltschaft und des
Angeklagten ist statthaft.
Die Ladung soll eine allgemeine Androhung der für den Fall ded Außenbleibens
geseblich bestimmten Nachtheile enthalten.
Die in dem 4., 5. und 6. Absat des Art. 179 enthaltenen Bestimmungen gelten
auch hier.
Art. 217. Weist der Angeklagte nach, daß er wegen Krankheit oder einer sonsti-
gen unabwendbaren Ursache nicht erscheinen kann, so ist die Hauptverhandlung zu ver-
agen.
Art. 218. Kann dem Angeklagten die Ladung wegen Abwesenheit nicht behän-
digt werden, so ist derselbe, wie im Art. 112 georduct ist, öffentlich vorzuladen. Dabei
muß zwischen der Einruckung in die öffentlichen Blätter und dein Tage, an welchem die
Hauptverhandlung gehalten werden soll, ein Zeitraum von mindestens drei Monaten in
der Mitte liegen. Auch muß die Ladung die Verwarnung, daß im Falle des Außen-
bleibens die im Art. 219 geordneten Nachtheile eintreten, ausdrücklich enthalten.
Außerdem muß in der öffentlichen Vorladung erwähnt werden, daß der Vorgeladene
in Anklagestand versetzt worden sei, unter allgemeiner Bezeichuung des ihm zur Last ge-
legten Verbrechens, sowie unter Angabe der Beweismittel, welche in der Hauptverhand-
lung gebraucht werden sollen.
3hleich ist die Ladung dem etwaigen Stellvertreter oder Bevollmächtigten, oder
einem Angehörigen des Angeklagten (Art. 37 des Strafgesebbuches), sofern dergleichen
Personen dem Gerichte bekannt sind, mitzutheilen, welche für den Fall, daß sie das Außen-
bleiben des Angeklagten genugsam zu entschuldigen vermögen, eine Vertagung der Haupt-
verhandlung beantragen können. Auch steht ihnen frei, für den Angeklagten einen Ver-
theidiger zu bestellen, wenn ein solcher nicht schon bestellt ist (Art. 215).
Art. 219. Erscheint ein gehörig vorgeladener Angeklagter bei der Hauplverhand-
lung nichf und kann er auch nicht noch sofort durch einen Vorführungsbesehl erlangt
werden, so ist die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit zu führen und eine auche
Entscheidung zu ertheilen; es sei denn, daß das Gericht rie persönliche Gegenwart des
Angeklagten zur Ermittelung der Wahrheit für erforderlich erachtet, welchen Falles die
Vertagung der Hauptverhandlung und wegen der elwaigen Verhaftung des Angrklagten
das Geeignete zu beschließen ist. ·