Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

449 
Die Behändigung der Ladung geschieht nach den Vorschriften in Art. 103 f. Bei 
den vor dem Geschwornengericht zu verhandelnden Straffällen soll zwischen der Behän- 
digung der Ladung und dem Tage, an welchem die Hauptverhandlung vorgenommen 
wird, ein Zeitraum von mindestens acht Tagen in der Mitte liegen, jedoch mit Aus- 
nahme des Falls, wenn die Hauptverhandlung blos auf einen spätern Zeitraum verlegt 
wird. Eine Verzichtsleistung auf die Frist von Seiten der Staatsanwaltschaft und des 
Angeklagten ist statthaft. 
Die Ladung soll eine allgemeine Androhung der für den Fall ded Außenbleibens 
geseblich bestimmten Nachtheile enthalten. 
Die in dem 4., 5. und 6. Absat des Art. 179 enthaltenen Bestimmungen gelten 
auch hier. 
Art. 217. Weist der Angeklagte nach, daß er wegen Krankheit oder einer sonsti- 
gen unabwendbaren Ursache nicht erscheinen kann, so ist die Hauptverhandlung zu ver- 
agen. 
Art. 218. Kann dem Angeklagten die Ladung wegen Abwesenheit nicht behän- 
digt werden, so ist derselbe, wie im Art. 112 georduct ist, öffentlich vorzuladen. Dabei 
muß zwischen der Einruckung in die öffentlichen Blätter und dein Tage, an welchem die 
Hauptverhandlung gehalten werden soll, ein Zeitraum von mindestens drei Monaten in 
der Mitte liegen. Auch muß die Ladung die Verwarnung, daß im Falle des Außen- 
bleibens die im Art. 219 geordneten Nachtheile eintreten, ausdrücklich enthalten. 
Außerdem muß in der öffentlichen Vorladung erwähnt werden, daß der Vorgeladene 
in Anklagestand versetzt worden sei, unter allgemeiner Bezeichuung des ihm zur Last ge- 
legten Verbrechens, sowie unter Angabe der Beweismittel, welche in der Hauptverhand- 
lung gebraucht werden sollen. 
3hleich ist die Ladung dem etwaigen Stellvertreter oder Bevollmächtigten, oder 
einem Angehörigen des Angeklagten (Art. 37 des Strafgesebbuches), sofern dergleichen 
Personen dem Gerichte bekannt sind, mitzutheilen, welche für den Fall, daß sie das Außen- 
bleiben des Angeklagten genugsam zu entschuldigen vermögen, eine Vertagung der Haupt- 
verhandlung beantragen können. Auch steht ihnen frei, für den Angeklagten einen Ver- 
theidiger zu bestellen, wenn ein solcher nicht schon bestellt ist (Art. 215). 
Art. 219. Erscheint ein gehörig vorgeladener Angeklagter bei der Hauplverhand- 
lung nichf und kann er auch nicht noch sofort durch einen Vorführungsbesehl erlangt 
werden, so ist die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit zu führen und eine auche 
Entscheidung zu ertheilen; es sei denn, daß das Gericht rie persönliche Gegenwart des 
Angeklagten zur Ermittelung der Wahrheit für erforderlich erachtet, welchen Falles die 
Vertagung der Hauptverhandlung und wegen der elwaigen Verhaftung des Angrklagten 
das Geeignete zu beschließen ist. ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.