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Alles dieses bei Strafe der Nichtigkeit.
5) Sodaun ist noch die Entscheidung über elwa geltend gemachte Privatansprüche
und über die Kosten anzufügen.
Art. 259. Jedem Urtheile des Gerichtes sind Gründe beizugeben, welche kürzlich
enkhalten sollen:
1) die Hauptpunkte der Anklage,
2) das Ergebniß der in der Hauptverhandlung gegen und für den Angeklagten
vorgeführten Beweise,
3) die hieraus für die Verurtheilung oder Freisprechung des Angeklagten gezogenen
Schlußfolgerungen.
Das Gericht ist rücksichtlich der Strafart und Strafgröße nicht an die Anträge des
Staatsanwaltes (Art. 247) gebunden.
Art. 260. Hat das Gericht das Urtheil beschlossen, so erfolgt dessen Verkündigung
in öffenklicher Sitzung.
Das Gericht begibt sich zu diesem Behuse aus dem Verathungszimmer in den Ge-
richtssaal zurück, der etwa abgeführt gewesene Angeklagte wird wieder vorgeführt und der
Vorsitzende spricht das Urtheil mit den Gründen desselben nach Befinden unter Vorlesung
der angewendeten Strafgesee aus.
Ausnahmsweise kann bei umfänglichen Sachen die Verkündigung des Urtheils auf
längstens acht Tage, unter sofortiger Ansetzung des Eröffnungstages verschoben werden,
muß aber dann ebenfalls in öffentlicher Sihung erfolgen.
Die Belehrung des Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtemittel ist nicht er-
forderlich; die zur Einwendung der lebteren geordneten Fristen laufen ohne Rücksicht auf
erfolgte Velehrung von der Bekanntmachung des Urtheiles an.
Art. 261. Jedes Urtheil ist spätestens binnen acht Tagen nach seiner Verkün-
digung in eine besondere Urkunde zu bringen und von allen bei der Hällung desselben
anwesend gewesenen Mitgliedern des Gerichtes zu unterzeichnen und den Akten einzu-
verleiben.
VII. Protololl-Führung.
Art. 262. Das über die Hauptverhaudlung durch den Gerichtsschreiber aufzu-
nehmende Protokoll soll enthalten: die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichtes,
des Beamten der Staatsanwaltschast oder des Privatanklägers, des Angeklagten und