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seines Vertheidigers, des Privatbetheiligten, der sich eiwa dem Strafverfahren angeschlossen
hat, der erschienenen Zeugen und Sachverständigen.
Es soll den Verlauf der Hauptverhandlung kürzlich erzählen und insbesondere der
Vereidung der Zeugen und Sachverständigen, der Vorlesung von Stücken aus der Vor-
untersuchung und von sonstigen Urkunden Erwähnung thun.
Von dem Inhalte der Erklärungen der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder
Vertheidigers, der Zeugen und Sachverständigen, sowie der elwaigen Privat-Betheilig-
ten oder eines Privat-Anklägers wird nur das Wesentliche kürzlich in das Protokoll
ausgenommen. Im Falle der Angeklagte, die Zeugen und Sachverständigen bereils in
der Voruntersuchung vernommen worden waren, ist in dem Protokolle nur zu bemerken,
ob und inwiefern ihre Aussagen von den früheren Angaben in erheblichen Punkten ab-
weiche
Die zur Enischeidung gestellten Anträge, namentlich der Staat#amwallschaft und
des Angeklagten oder Vertheidigers, werden mit den darauf erfolgten besonderen Ent-
scheidungen im Protokolle aufgenommen oder demselben- als Beilage einverleibt, und
ferner wird der endliche Urtheilsspruch, auch im Falle besonderer Abfassung, rücksichtlich
seines entscheidenden Theiles, sowie die Verkündigung des Urtheiles in dem Protokolle
vermerkt.
Ein Protokoll über die Hauptverhandlung ist bei Strafe der Nichtigkeit erforder-
lich; es genügt jedoch, daß überhaupt ein Protokoll aufgenommen worden ist, und der
Umstand, ob etwas im Protokolle vermerkt oder nicht vermerkt ist, hat an sich keine Nich-
tigkeit zur Folge.
Art. 268. Einer Vorlesung und Genehmigung des Protokolles in der öffentlichen
Sibung bedarf es nicht; doch kann der Vorsitzende die Vorlesung einzelner Theile des
Protokolles, sofern er es zu genauer Feststellung des wörtlichen Inhaltes für angemessen
erachtet, anordnen.
Nach dem Schlusse der öffentlichen Sitzung ist aber das Protokoll möglichst bald
dem Gerichte vorzulesen, oder den Mitgliedern des Gerichtes zur Durchsicht vorzulegen,
und zum Zeichen der Genehmigung von dem Vorsihenden und dem Protokoll-Führer zu
unterzeichnen.
Art. 264. Ueber die Berathung des Gerichtes bei der Urtheilsfällung ist bei Strafe
der Nichtigkeit ein besonderes kurzes Protokoll zu fertigen; welches das Resultat der Ab-
stimmungen mit Angabe der Stimmenzahl enthält.
Das Unterbleiben der Aufnahme eines besondern Protokolles über die Verathung
des Gerichtes bei der Urtheilefällung soll jedoch dann Nichtigkeit nicht zur Folge haben,
wem das Ergebniß der Abstimmungen des Gerichtes unter Angabe der Stimmenzahl in
das Protokoll über die Hauptverhandlung mit aufgenommen worden ist.