Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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so erhält zunächst der Staatsauwalt, sodann der Privat-Betheiligte, der Vertheibiger und 
der Angeklagte das. Wort, alles wie in den Art. 247—249 bestimmt ist. 
Der Slaalsanwalt hat seine weiteren Anträge an den Gerichtshof insbesondere wegen 
der zu erkennenden Strase und ihres Maßes zu stellen. 
Die Ausführungen allerseits haben hier von demjenigen alzusehen, was bereits durch 
die Aussprüche der Geschwornen festgestellt ist, und sich nur mit demjenigen zu beschästigen, 
was noch zur Entscheidung des Gerichtshofes aussteht (Art. 284). 
299. Hierauf zieht sich der Gerichtshof zur Fällung seines Urtheiles in sein 
Veraihinbtooa zurück. 
Der Angeklagte wird nach Ermessen des Präsidenten abgefährt. 
Der Gerichtshof faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, wobei die weileren 
Regeln im Ark. 253 zur Anwendung zu bringen sind. 
Art. 300. Der Gerichtshof spricht den Angeklagten von der Anklage srei in den 
Fällen, welche in dem ersten Satze des Art. 254 und in dem Art. 255 gedacht sind, 
unter den daselbst bemerkten Einschränkungen serner geeigneten Falles, wenn die Geschwor- 
nen eine ihnen vorgelegle Frage, wie im Art. 292 erwähnt, getreunt haben, oder wenn in 
Folge von Umständen, über welche kein Ausspruch der Geschwornen erfordert wurde und 
welche altenmäßig sind, die Strafbarkeit des Verbrechens sich als gänzlich beseitigt au- 
nehmen läßt. 
Wegen Vorkehaltes privatrechtlicher Ansprüche, der Entlaisung des Angellcctene aus 
der Haft und der Beseitigung nochmaliger Anklage gilt die Verordnung im Art. 2 
Art. 301. In anderen Fällen spricht der Gerichtshof auf dem Grunde der Aus- 
sprüche der Geschwornen, innerhalb der Grenzen und mit den Befugnissen, welche die Art. 
255- und 256 aufstellen, ohne an die Anträge des Staatgamwaltes wegen der Strafart 
und Strafgröße gebunden zu sein, ein Strafurtheil gegen den Angeklagten nach freier, 
gewissenhafter Prüfung der für oder gegen den Angeklagten streitenden Momente, in Ge- 
mäßheit der Stafgesetze. 
Das Urtheil muß enthalten eine Bezugnahme auf die das Erkenntniß begründenden 
Fragen und Aussprüche der Geschwornen, die Bezeichnung der aeewendeten strafgesetz= 
lichen Bestimmungen und die zuerkannte Strase, bei Strafe der Nichtigkeit. 
Außerdem hat das Urtheil noch über die etwa dem Strafverjahren angeschlossenen 
Privatansprüche und über die Kosten zu entscheiden 
Art. 302. Die Verkündigung des uenzeie geschieht durch den Präsibenten, nach- 
dem sich der Gerichtshof wieder in den Gerichtssaal zurück verfügt hat und der Angeklagte 
wieder vorgeführt worden ist.
	        
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