Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Art. 303. Jedes Urtheil muß binnen acht Tagen in einer besonderen Ausfertigung 
zu den Akten gebracht und von sämmtlichen Mitgliedern des Gerichtshofes unterzeichnet 
werden. 
VIII. Prolokoll-Führung, usealä Vertagung und Einstellung 
Verfahrens. 
Art. 304. Ueber die Protokoll-Bührung bei der Hauptverhandlung vor den Ge- 
schwornengerichten gelten die Vorschriften in den Art. 202 und 263 mit dem Zusatze, 
daß das Protokoll auch die Namen der Geschwornen, die Vorgänge bei Bildung der 
Geschwornenbank und die Vereidung der Geschwornen erwähnen soll, und mit der Ein- 
schränkung, daß der Inhalt der Vernehmungen des Angeklagten, der Zeugen und Sach- 
kosstittisen nicht ausgenommen zu werden braucht. Der Inhalt neuer, in der Vorunter- 
chung noch nicht vorgekommener Beweise, ingleichen Abweichungen des Angeklagten, der 
n und Sachverständigen von ihren in der Voruntersuchung erstalteten Aussagen sind 
auf Anordnung des Präsidenten von Amtowegen oder auf Antrag eines Betheiligten in 
das Protokoll aufzunehmen. 
Einer Aufnahme der an die Geschwornen kilerten (örage und der dazu abgegebenen 
Aussprüche in das Protokoll bedarf es nicht; es gen daß jene Fragen mit den dazu 
ertheilten Anssprüchen in Urschrift dem Protokelle nt werden. 
uch über die Beralhung des Gerichtohofes ist ein kurzes Protokoll, wie Art. 264 
bestimmt, aufzunehmen. 
Art. 305. Die Verordnungen in den Art. 265—271 über Zwischenvorfälle, Ver- 
tagung und Einstellung der Hauptverhandlung vor den Kreisgerichten finden auch bei den 
Geschwornengerichten Anwendung. 
Im Falle des Art. 269 entscheidet der Gerichtshof ohne die Geschwornen. 
Vierzehntes Kapitel. 
Von den Rechtsmitteln gegen Endurtheile. 
J. Frsen bei Endurtheilen der Kreisgerichte und Geschwornengerichte. 
. 306. Endurtheile, welche von einem Kreisgerichte oder dem Gerichtshofe eines 
Eeschneahenhete vefällt sind, sollen nur dann wegen Nichtigkeit angesochten werden 
können: 
1) wenn das urtheilende Kreisgericht, oder bei dem Geschwornengerichte der Ge- 
richtshof oder die Geschwornenbank nicht gehörig besetzt war;
	        
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