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3) wegen neuer Nichtigkeiten, die erst in der Appellations-Instanz begangen
wurden.
Art. 333. Bei dieser Nichtigkeitsbeschwerde gelten dieselben Vorschriften, welche
bei Nichtigkeitobeschwerden gegen die Urtheile der Geschwornengerichte gegeben sind (Art.
307—316).
Wird die Nichtigkeitsbeschwerde für begründet erachtet, so ist zu Nr. 1 des vorigen
Artikelg nach Analogie der im Art. 313 gedachten Entscheidungen zu Nr. 2, wenn blos
der fragliche Nichligkeitsgrund Gegenstand der Appellation war, auf rsg *ôô * ’
des kreisgerichtlichen Erkenntnisses, oder, wenn noch audere in dem uUrtheile des Appel-
lations-Gerichtes nicht entschiedene Beschwerden in der Appellations-Instanz vorlagen,
sowie zu Nr. 3 auf nochmalige Verhandlung in der Appellations-Instanz zu erkennen.
Funfzehntes Kapitel.
Von Wiederaufnahme einer Untersuchung.
Art. 334. War eine Voruntersuchung nach Art. 95 oder 97 eingestellt worden,
oder wurde die Versetzung in den Anklagestand aberkannt, weil es an Beweismitteln
fehlte, um den Angeschuldigten für dringend verdächtig zu halten (Art. 198); so kann
der Staatsanwalt oder Privat. Ankläger eine Wiederaufnahme der Voruntersuchung be-
antragen, wenn er neue Beweismittel beibringt, welche entweder schon vorhandene Ver-
dachtsgründe verstärken, oder neue solche Gründe darbieten.
Nur wenn im Falle des Art. 97 der Betheiligte die Untersuchung durch Zurück-
nahme seines Antraged hanz aufgegeben hatte, kann für ihn keine Wiederaufnahme
beantragt werden
Art. 335. Wurde ein Angeschuldigter bei dem Schlusse der Voruntersuchung
(Art. 198) oder durch ein Endurtheil (Art. 254) von der Anklage freigesprochen, weil
ein unrichliger Ankläger aufgetreten ist, so ist dem wirklich zur Anklage Verchigen die
Wiederaufnahme der Untersuchung unbenommen.
Art. 336. Wurde ein Angellagter durch ein Endurtheil wegen mangelnden Be-
weises freigesprochen, so kann der Staatsanwalt oder Prival-Ankläger eine Wiederauf-
nahme der Untersuchung nur dann beantragen:
1) wenn die Freisprechung durch Fälschung, falsches Zeugni, Asuchun, ober
durch ein sonstiges Verbrechen des Angeklagte n oder einer dritten Person
herbeigeführt wurde, und hierüber bereits ein gerichtliches Strafurtheil vorliegt;
2) * der Freigesprochene säter gerichtlich oder außergerichtlich ein Geständniß
des Verbrecheus abgelegt hat;