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3) wenn späler andere Personen wegen desselben Verbrechens verurtheilt worden sind
und sich bei dieser Gelegenheit Beweismittel ergeben haben, welche die Ueber-
führung des Freigesprochenen als Mitschuldigen zu begründen geeignet sind.
Art. 337. Auch wenn der Angeklagte in dem Endurtheile verurtheilt wurde,
kann der Staatsanwalt Wiederaufnahme der Untersuchung in den im Art. 336 aufge-
fuhrten Fällen beankragen, vorausgesetzt, daß zu Nr. 1 in den fraglichen rie die
Veranlassung einem milderen Strafurtheile lag, oder zu Nr. 2 und Nr. 3 aus dem
Geständnisse oder den Veweismitteln ch, *iie daß das Verbrechen härler zu bestrafen
war, als in d Endurtheile geschehen ist
Es soll jedoch in allen diesen Zällen die Wiederaufnahme der Untersuchung nicht
Statt ael, wenn es sich nur um Auswahl einer höheren Strafe innerhalb derselben
gesetzlichen Strafgrenzen handeln würde, und sie soll daher nur eintreten, wenn die Folge
der Wiederaufnahme eine Veurtheilung nach einer anderen und härteren Strafbestim-
mung sein wird.
Art Ein verurtheilter Angeklagter kann, selbst nach vollzogener Skrase,
Miedenfah der Untersuchung verlangen:
1) wenn er darthut, daß Urkunden, welche gegen ihn vorgebracht und berücksichtigt
wurden, falsch oder verfälscht, oder daß Sachverständige oder Zeugen, die zu
seinem Nachtheile aussagten, meineidig, oder dah einer oder mehre derselben,
oder ein Mitglied des Gerichtes bestochen gewesen sind, oder
2) wenn er neue Beweizmitlel vorbringt, welche allein oder in Verbindung mit
früher erhobenen Beweisen geeignet sind, seine Freisprechung herbeizuführen,
oder seine That als ein nach einer auderen und gelindere Strafbestimmung
zu beurtheilendes Verbrechen darzustellen.
Art. 339. Unter den Vorausehungen in dem vorigen Artikel können auch nach
dem Tode des Angeklagten dessen Erben, Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte in
aufsteigender oder absteigender Linie, und Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten
Grade, die Wiederaufnahme der Untersuchung beantragen.
Art. 340. In allen Fällen der Wiederaufnahme einer Untersuchung sind die
neuen Veweise, durch welche sie begründet werden soll, bei dem ntersuchungerichter an-
zuzeigen und von diesem vorläufig zu erheben. Sodann ist in den Art. 334—337
enthaltenen Fällen der Angeklagte, in den Fällen der Art. 338 und 339 der Staats-
anwalt zu hören und darauf von dem Kreisgerichte über die Statthaftigkeit der Wieder-
aufnahme der Untersuchung zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung steht den allerseits Vetheiligten ein binnen drei Tagen
einzulegender Rekurs an die Anklagekammer des Appellations-Gerichtes zu