Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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derselbe nicht, so wird der Einspruch wirkungslos und das früher erlassene Mandat sofort 
vollstreckbar. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet in diesen Fällen nicht Statt, vorbehältlich der Be- 
stimmungen in dem Artikel 226, welche hier analog zur Anwendung kommen. 
Erscheint der Angeklagte in der Hauptverhandlung, so wird nach Artikel 347 ver- 
fahren. 
Art. 345. Das Verfahren vor dem Einzelrichter ist ein abgekürztes, dergestalt, 
daß die Voruntersuchung mit der Hauptverhandlung verbunden wird. Einer Anklage- 
schrift und Versetzung in den Anklagestand bedarf es nicht. Statt der ersteren ist ein 
allgemeiner Antrag auf gesezliche Bestrafung genügend. 
Es t von dem Ermessen des Einzelrichters ab, ob er sofort, oder erst nach 
weiteren Untersuchunngsschritten in einer Voruntersuchung, einen Tag zur Hauptverhand- 
lung ansetzen will. 
Im Allgemeinen hat er die Vorschriften zu beobachten, welche der Untersuchungs- 
richter bei den Kreisgerichten zu beobachten hat. Rekurse gegen seine Verfügungen finden 
nach Analogie der Vorschristen im Art. 100 jedoch nur an das Kreisgericht Statt. 
Art. 346. Bei folgenden einzelnen Handlungen gelten besondere Vorschriften. 
1) Vorläufige Festnehmung D#ta geschuleigten zum Behufe der Vorführung 
findet nur in den im Art. Nr. 1 und ar * ? gedachten Fällen, und bei 
Polizei-Vergehen nur in bta * Nr. 1 Sta 
2) Stekbriese (Art. 114) sind unzulässig. 
3) Bei Uebertretungen, welche allein oder wohlweise mit Geldstrafe bedroht sind, 
kann der Angeschuldigte bei Strafe des Eingeständnisses, unter Androhung 
der für den Fall des Ungehorsams eintretenden Strafe, vorgeladen werden, auf 
welche letztere im Falle des Ungehorsams zu erkennen ist. Die Ladung solle 
schriftlich erlassen werden, eine Frist von mindestens acht Tagen enthalten und 
die Vorschrift des Art. 220 hier analogisch Anwendung finden. 
4) ntersuchunsehaft kann nur in den Fällen des Art. 131, Nr. 2 verhängt 
5) —-. von Papieren dritter Personen (Art. 146) und Beschlagnahme 
und Eröffnung von Briefen (Art. 152 f.) finden nicht Statt. 
6) Sind Sachverständige abzuhören, so genügt die Abhörung eines einzigen; auch 
werden Sachverständige nur mittelst Handschlages an Eidesstatt verpflichtet. 
7) Zeugen werden vereidet; ausgenommen bei Polizei-Vergehen, sofern dabei der 
Richter nach seinem Ernessen einen bloßen Handschlag an ** für ge-
	        
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