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nügend erachtet. Veamte, welche eine Aussage innerhalb ihres Dienstwirkungs-
kreises erstatten, sind blos auf ihre Dienstpflicht zu verweisen.
8) Führung eines Protokolls ist bei der Hauptverhandlung stets, und bei Unter-
suchungöhandlungen, welche zur Voruntersuchung gehören (Art. 345), nur dann
erforderlich, wenn diese Handlungen zum Beweis bei der Hauptverhandlung
gebraucht und in derselben nicht wiederholt werden.
9) Urkundspersonen (Art. 90) sind zu keiner Untersuchungshandlung beizuziehen.
Art. 347. Die Hauptverhandlung, zu welcher der Zutritt verstattet ist, soweik es
die Räumlichkeit des Gerichtszimmers erlaubt, ist von dem (einzelrichter in der Weise
vorzunehmen, daß der Angeschuldigte vernommen, die Beweise vorgeführt, darauf der
Staatsanwalt, dessen Stellvertreter, oder der Privat-Ankläger mit ihren Anträgen, dann
der Angeschuldigte und der von ihm etwa mitgebrachte Vertheidiger mit ihrer Antwort
gehört werden und zulezt das Erkenntniß durch den Einzelrichter gefällt und eröffnet
wird. Ein verurtheilendes Erkenntniß muß das einschlagende Strafgesetz oder polizeiliche
Verbot ausdrücklich anführen.
In das über die Hauptverhandlung zu führende Protokoll ist das gefällte Erkenntniß
aufzunehmen.
Der Einzelrichter hat die Art. 231 gedachten Befuguisse des Vorsitzenden.
Die Hauptverhandlung geht vor sich, auch wenn ein Vertreter der Staatsanwalt=
schaft . amvesend ist.
348. Gegen die Entscheidung des Eiwzeriichtere findet das echtomittel der
Appelun in gleicher Weise, wie in den Art. 317 f. georduet ist, Statt.
Es wird bei dem Einzelrichter eingewendet und geht an das Kreisgericht.
An der Stelle des Staatsamwaltes können auch die ihn nach Art. 343 vertretenden
Beamten appelliren.
Das Kreiögericht läßt über das eingewendete Rechtsmittel in öffentlicher Situng
verhandeln.
Die in den Art. 320 f. gegebenen Vorschriften sind für die Einwendung des
Rechtsmittels und für die Verhandlung und Entscheidung darüber allenkhalben analogisch
maßgebend.
Auch findet gegen die Entscheidung des Kreisgerichtes nur noch eine Nichtigkeits-
beschwerde nach Analogie der Bestimmungen in den Art. 332 f. unmittelbar an das
Ober-Appellationsgericht Statt.
Art. 349. Ueber die Wiederaufnahme einer von dem nzelrichte Geführten Unter-
suchung entscheidet die Analogie der Vorschriften in den Art. 334—34