bei einem höheren Werkhe bis zu 50 Thlrn, einschlüssig 10 Gr.
Ist dabei eine verhällnißmäßig große Menge von Gegenständen zu
würdern, so können die vorstehenden beiden Säe nach pflichtmäßigem
Ermessen des Beamten um die Hälfte erhöht werden.
b. Für die Aschähung. von Gold, Silber und Juwelen bis 4 20 m
an Werth
bei uinen höheren Werthe bis zu 50 Thlen. einschlüsig. v0 -
Beträgt der Werih der abgeschähten Sachen mehr als 50 Thlr., so
sind die Gebühren des Tarators nach den Sägten unter Ziffer 1 fest-
zusetzen.
Für die Abschähung von Kunstsachen, Büchern, Landkarten, Kupferstichen,
Gemälden und anderen Gegenständen, zu deren Würderung besondere
technische Kenntnisse erforderlich sind, treten ohne Rücksicht auf den Werth
die Ansäßze unter Ziff. 1 oder nach Befinden unter Ziff. 2 ein.
F. Zeugengebühren.
S. 186.
Auf ausdrückliches Verlangen ist zu gewähren:
1)
Wenn die Zeugen an dem Orte der Vernehmung selbst oder an einem
von lehzterem nicht über eine Viertelmeile entfernten Orte wohnen, vorbehältlich
des Ersatzes eines elwa au bescheinigenden positiven Schadens für icee Stunde
Versäumniß. 1 Gr. bis 4 Gr.
Angefangene Slunden werden sur volle gerechnet; sur die Versäumniß an
einem Tage darf jedoch die Entschädigung auf nicht mehr als sechs Stunden
autgeworfen werden.
Die Höhe der Versäumnißkosten ist in jedem einzelnen Falle mit Rücksicht
auf den muthmaßlichen Erwerb des Zeugen und auf die örtlichen Verhältnisse
zu bestimmen.
Erfolgt die Zuziehung oder Vernehmung der Zeugen an einem mehr als eine
Viertelmeile von ihrem Wohnorte entfernten Orte, so sind ihnen an Reise-
kosten mit Einschluß der Versäumniß und Zehrungskoften fur jede Meile der
Hinreise 3 Gr. bis 1 Thlr.
zu vergüten; sür die Räckeeise findet, wenn sie nicht an demselben Tage er-
solgen konnte, der gleiche Ansatz Slalt, außerdem nur die Hälfte desselben.
Beträgt die Entfernung weniger als eine Meile, so wird diese für voll an-
genommen, bei größeren Entfernungen werden die Reisekosten nach Vierkelmeilen
vergület und es kommen dann h t. volle Vierkelmeilen nicht in Ansat.