Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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b. wenn der Diener auerhalb des Gerichts-Lokals die ihm vorgesetzte 
Gerichtsperson begleitet: 
für den ganzen Tag . 110 Gr. 
dauert die Expedition nicht über 6 Stunden, nur . - 
Quartier-Geld ũber Nacht. 
Dieselben Diäten-Sähe gelten auch für die Beidiener und Beiläufer. 
10) Die bei, dem Gensd'armerie-Korps dieuenden Gensd'armen 
haben, wenn sie zur Unterstühung der Amtsdiener oder der Gerichtsdiener 
oder an deren Stelle gebraucht werden, dieselben Gebühren wie diese zu 
beziehen, ingleichen bei Bewaching r von Gesangenen 
für jede Stunde . . . . l Gr. 
doch nicht über . 
für den ganzen Tag, wogegen in allen diesen Fällen keine Diäten o6 * 
eintreten. 
Bei einem Ausgebote der Gerictefalge hat 
deren Anführer . 5 Gr. 
jeder Mann aber . . . . 2 
zu erhalten. 
5. 20. 
Rücksichtlich der Ansätze für Depositen-Gebühren, Zählgelder, Rechnungsgebühren in 
Untersuchungssachen, sowie der staatsärztlichen Gebühren, bewendet es bei den hierüber 
geltenden Vestimmungen. 
Fünfter Abschnitt. 
Gebühren der Sachwalter. 
8. 21. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Für die Gebühren der öffentlich angestellten Sachwalter in Stkrafsachen bestehen die 
nachfolgenden Sätze als alleinge Norm. 
Nichtanwälte haben einen Aufpruch auf Vertheidigungsgebühren gegen liuen Auf. 
traggeber nur auf dem Grunde besonderer Vereinbarung und nicht über den Betrag der 
für Amwälte geseblich bestimmten Gebühren hinaus. 
8. 22. 
Schreibemaß. 
Wo die Bogenzahl den Ausatz bestimmt, sind einzelne Seiten nur verhältnißmähig 
zu liquidiren, Schriften von nicht einmal einer vollen Seite aber mit einem Viertheile 
des Ansatzes für einen Vogen.
	        
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