Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

§. 29. 
Feststellende Bchörden. 
Die Feststellung der Sachwaltergebühren gehört vor das Gerich, vor welchem die 
Sache verhandelt wurde, bei Schwurgerichtssachen vor das Appellations-Gericht. Die 
Feststellung der Gebühren für Vertheidigungen, wenn und soweit sie aus der Staatskasse 
zu ersetzen, oder wenigstens vorzuschießen sind, geschieht von Amtswegen. 
Gegen die Feststellung kann sowohl der Sachwalter, als die zahlungspflichtige Partei 
binnen omtshiger Nothfrist, vom Empfange der festgestellten Rechnung an, Vorsiellung 
thun und zu 
1) gegen die Feststellung des Einzelrichters bei dem Kreisgerichte, 
2) gegen die erst.inslangliche Feststellung des Kreisgerichtes bei dem Kreisgerichte 
nach vorgängiger Aenderung des Referenten, 
3) gegen die Feststellung der Anklagekammer bei dem #btllatton"-Geriche, 
4) gegen die erst.instanzliche Feststellung des Appellalions-Gerichtes und die Besl- 
stellung des Ober-Appellations-Gerichtes bei diesen Behörden, nach vorgängiger 
Veränderung des Referenten. 
Eine solche Vorstellung muß die Gründe der Beschwerde enkhalten und es ist auf 
dieselbe ohne weiteres Versahren zu erkennen. 
Die Feststellung geschieht: 
1) bei den Einzelrichtern von diesen oder deren Stellvertretern, 
2) bei den Kreisgerichten in erster Instanz von einem Mitgliede besselben, in 
zweiter Instanz von dem Kreisgerichte, 
3) bei der Anklagekammer von einem Mitgliede derselben, bei den Appellations= 
Gerichten und dem Ober-Appellations-Gerichte in erster Instanz von einem 
Kollegial-Mitgliede, in zweiter Instanz von dem Kollegium selbst. 
Bemerkung. Es ist überall darauf zu sehen, daß die Feststellung der durch die 
öffentlichen Verhandlungen erwachsenen Vertheidigungsgebühren in erster Instanz von einem 
bei dieser Verhandlung thätig gewesenen Richter, in zweiter Instanz bei dem Appellations- 
Gerichte und dem Ober-Appellations-Gerichte aber unter Mitwirkung eines oder mehrer 
solcher Richter erfolge. 
S. 30. 
Gebühren-Taxe für die Rechisanwälte. 
Akten: 
1) Auszüge aus solchen, wo sie nöthig und dafern sie nicht in bloßen Abschriften 
bestehen (außer den Gebühren fi- das kesen der Alten). von jcder voll *t— 
benen Seite
	        
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