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mittel ausgeschlossen, und es bewendet bei der vom Gegner darauf abgegebenen Erklärung.
Wird aber der Eid erst in der Beweis= oder Gegenbeweisschrift angetragen, so hat sich
der Gegner auf die an ihn zu erlassende richterliche Aufforderung darüber in gleicher
Weise und bei Vermeidung gleicher Rechtsnachtheile wie im Falle des Eidesantrags im
ersten Verfahren (5. 15) zu erklären. Nicht minder ist der Deferent berechtigt, die Zu-
rückgabe des Eides in dem Falle abzulehnen, in welchem dies im ersten Verfahren ge-
stattet ist. (§. 15 letztes Alinca.)
S. 26.
Der Eidesantrag kann auch neben anderen Veweiemitteln über alle oder einzelne
Thatumstände der Klage, Einredeschrift u. s. w. gebraucht werden, jedoch nur eventuell,
d. h. für den Fall, daß durch die anderen Beweismittel nicht inmal soviel bewiesen wird,
um auf einen Notheid erkennen zu können.
Ist der Eid mit anderen Beweismitteln über alle oder einzelne thatsächliche Vehaup-
tungen gleichzeitig gebraucht, so gilt derselbe für eventuell angetragen.
Gegen eventuell zugeschobene Eide und bei erkannten richterlichen Notheiden findet
Gewissensvertretung nicht Stiatt.
S. 27.
Wer zu Folge eines über Thatangaben des Beweises oder Gegenbeweises ohne gleich-
zeitigen Gebrauch anderer Beweismittel angetragenen Eides die Gewissensvertretung wählt,
hat sich gleichwohl eventuell über die Annahme oder Zurückgabe des, widrigenfalls in
glicher Weise für angenommen zu achtenden Eides zu erklären. Gleichzeitig sind sämmt-
liche Beweismittel bei Strafe des Ausschlusses derselben anzugeben, und es findet über
die in solcher Weise angebrachte Gewissensvertretung sofort und ohne vorgängige Entschei-
dung dasselbe Verfahren wie über eine in Gemäßheit rechtskräftigen Erkenntnisses einge-
reichte Beweisantretungs-Schrift Statt. ·
Mit Ausnahme des Eidesantrags sind bei der Gewissensverkretung alle Arten von
Beweiemitteln zulässig.
Mißlingt der Beweis durch Gewissensvertretung in solchem Grade, daß auf einen
Notheid nicht erkaunt werden kann, so kann auf den eventuell angenommenen, für ange-
nommen zu achtenden oder zurückgegebenen Eid zurückgegriffen werden.
g. 28.
Der Eid vor Gefährde, er mag auf den ganzen Rechtsstreit oder einzelne processna-
lische Handlungen sich beziehen, ist abgeschafft, und es kann daher die Ableistung des zu-
geschobenen oder zurückgegebenen Eides um so weniger einen Grund zu Kostencompensation
abgeben.