Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Zu kaduziren ist diese Steuer namenklich in dem Falle, wenn der Besitzer eines in 
die Steuerrolle im December, resp. im Juni aufgenommenen Hundes nachweist, daß er 
denselben schon vor dem darauf folgenden ersten Januar bezüglich Juli, an welchem die 
Steuer fällig geworden ist, abgeschafft hat. 
8. 6. 
Von den im Laufe des Halbjahres neuangeschafften steuerbaren Hunden (ef. S. 4 
des Gesetzes), sowie von dem sie treffenden Steuersatze haben die Gemeindevorstände den 
Vezirks-Einnehmern, Behufs Erhebung der Steuer innerhalb der ersten vierzehn Tage 
nach der Errerbung, stets sofort Anzeige zu machen. 
In das Verzeichniß fürr das darauf folgende Halbjahr sind desgleichen Hunde im 
Eingange als Nachtrag und als solcher ausdrücklich bezeichnet besonders einzustellen. 
S. 6. 
Die Bezirks-Einnehmer erhalten als Gebühr für die Vereinnahmung der Steuer 
inel, der Rechnungsführung und für die dabei soust in Vetracht kommenden Geschäfte von 
jedem Thaler der in ihrem Bezirke baar eingehenden Steuer 
Zwei Silbergroschen 6 Pfennige. 
Diese Collekturgebühren sind bei der Ablieferung der Gelder in Abzug zu bringen 
und in der Rechnung aufzuführen. 
Bcgüglich der Rechnungolegung bewendet es bei der zeitherigen Einrichtung. 
S. 7. 
Diejenigen Steuerpflichtigen, welche die von ihnen zu entrichtende Hundesteuer nicht 
abgeführt haben, sind von der Bezirks-Einnahme spätestens bei Ablieferung der Steuer 
(ef. §. 3) der Fürstlichen Landeskassenverwaltung anzuzeigen und diese hat sodann sowohl 
wegen Beizichung der Strafe und der nachzuzahlenden Steuer Verfügung zu kreffen (cs. 
P. 5 des Gesetzes), als wegen der verwirkten Strafe bei dem betreffenden Justizamte ge- 
eignete Anträge zu stellen. 
Unterlassen die Bezirks-Einnehmer diese Anzeige zu dem bestimmten Termine, so 
haben sie für die dadurch etwa ausfallenden Steuerbeträge einzustehen. 
. 8. 
Rücssichtlich der Legitimation der Eigenthümer von Hunden soll die zeither bei dem 
Fürsllichen Polizeiamte zu Greiz bestehende Einrichtung durchgehends eingeführt werden. 
Greiz, am 19. September 1868. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Men.
	        
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