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Bel Relsen V Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, so fern die dort zu-
Halt,
Fen Hug gehenden Persenen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station
Kab gesicher
t haben, das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen (entfernung
bi# zur nächsten Station, oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem
Zwischenor
te abgehen, bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt jedoch
als Minimum der Bekrag für eine halbe Meile zur Erhebung.
VI
der nächste
für die we
½t) FürKtinder. VII
Wollen an Halteslellen zugegangene Personen mit derselben Post von
auu Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz
itere Reise zu lösen.
Für ein Kind in dem Alter unter und bis drei Jahre wird ein
Betrag nicht erhoben. Dasselbe darf jedoch keinen besonderen Platz einnehmen,
sondern m
uß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut
es reist, mitgenommen werden.
VIII
Für ein Rind in dem Alter über drei Jahre ist dagegen das volle
Personengeld zu erheben, und demgemäß auch ein besenderer Platz zu bestimmen.
Nehmen jedoch Familien einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur
eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis zum Alter von 8 Jahren unent-
geltlich, zwei Kinder aber können für das Personengeld für nur eine Person
befördert werden, in so fern die betreffenden Personen mit den Kindern sich auf
bie von ih
nen bezahlten Sipplätze beschränken. Diese Vergünfligung kann nur
lür den Hauptwagen unbedingt, für Beichaisen aber nur in so weit zugestanden
werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist.
S. 46.
Crstallung 1 Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet in den fol-
von desoncn genden ällen statt:
1)
2)
wenn die Post- Anstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene
Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann, mithin
in allen Fällen, in welchen wegen des Ausbleibens von weiterher zu
erwartender Posten, wegen Unterbrechung der Verbindung in Jolge
von Naturereignissen u. s. w. die betreffende Post um die bestimmte
Zeit nicht abgefertigt werden kaun, oder unterwegs die weitere Be-
sörderung der Reisenden mit der Post unthunlich geworden ist;
wenn bei Post-Anstalten ohne Station die dort angenommenen Rei-
senden in Ermangelung unbesetzter Pläge in dem Hauptwagen oder
in den etwaigen Beichaisen zurückbleiben müssen.
I. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Passagier-Billete und
gegen Qui
Reisenden
worden ist.
ttung, mit demjenigen Betrage ded Personengeldes, welcher ven dem
für die mit der Post nech nicht zurückgelegte Strecke erhoben
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