Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Bel Relsen V Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, so fern die dort zu- 
Halt, 
Fen Hug gehenden Persenen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station 
Kab gesicher 
t haben, das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen (entfernung 
bi# zur nächsten Station, oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem 
Zwischenor 
te abgehen, bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt jedoch 
als Minimum der Bekrag für eine halbe Meile zur Erhebung. 
VI 
der nächste 
für die we 
½t) FürKtinder. VII 
Wollen an Halteslellen zugegangene Personen mit derselben Post von 
auu Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz 
itere Reise zu lösen. 
Für ein Kind in dem Alter unter und bis drei Jahre wird ein 
Betrag nicht erhoben. Dasselbe darf jedoch keinen besonderen Platz einnehmen, 
sondern m 
uß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut 
es reist, mitgenommen werden. 
VIII 
Für ein Rind in dem Alter über drei Jahre ist dagegen das volle 
Personengeld zu erheben, und demgemäß auch ein besenderer Platz zu bestimmen. 
Nehmen jedoch Familien einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur 
eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis zum Alter von 8 Jahren unent- 
geltlich, zwei Kinder aber können für das Personengeld für nur eine Person 
befördert werden, in so fern die betreffenden Personen mit den Kindern sich auf 
bie von ih 
nen bezahlten Sipplätze beschränken. Diese Vergünfligung kann nur 
lür den Hauptwagen unbedingt, für Beichaisen aber nur in so weit zugestanden 
werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
S. 46. 
Crstallung 1 Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet in den fol- 
von desoncn genden ällen statt: 
1) 
2) 
wenn die Post- Anstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene 
Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann, mithin 
in allen Fällen, in welchen wegen des Ausbleibens von weiterher zu 
erwartender Posten, wegen Unterbrechung der Verbindung in Jolge 
von Naturereignissen u. s. w. die betreffende Post um die bestimmte 
Zeit nicht abgefertigt werden kaun, oder unterwegs die weitere Be- 
sörderung der Reisenden mit der Post unthunlich geworden ist; 
wenn bei Post-Anstalten ohne Station die dort angenommenen Rei- 
senden in Ermangelung unbesetzter Pläge in dem Hauptwagen oder 
in den etwaigen Beichaisen zurückbleiben müssen. 
I. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Passagier-Billete und 
gegen Qui 
Reisenden 
worden ist. 
ttung, mit demjenigen Betrage ded Personengeldes, welcher ven dem 
für die mit der Post nech nicht zurückgelegte Strecke erhoben 
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