Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

§. 2. 
Auf die Gewinumg und den Nohverkauf von Mineralien und Fossilien überhaupt, 
namentlich auch von Steinen, Sand, Thon, Lehm, Kalk, Gips rc., leiden die Vorschriften 
der Gewerbeorduung keine Anwendung. Wohl aber ist dies der Fall, wenn die Ver- 
arbeitung und Aufbereitung solcher Fossilien für den Handel, oder in besondern gewerblichen 
Anstalten erfolgt. Ziegeleien, Kalkbrennereien rc. unterfallen daher den Bestimmungen der 
Gewerbcordnung. 
KF. 3. 
Kohlensaure Wasser, welche keine Nachahmung nalürlicher Mineralwasser sind, so 
z. B. Sedawasser, kohlensaures Quellwasser, sind nicht als künstliche Mineralwasser zu 
betrachten. 
8. 4. 
Die Bestimmung des §. 1. der Gewerbeordnung leidet auch auf die in den Buch- 
und Kunsthandel einschlagenden oder mit demselben verwandien Gewerbsarten — den 
Betrieb von Antiguariatsgeschäften, von Buch- und Steindruckereien, auf Leihbibliotheken, 
Lesecabinetle, auf das Sammeln von Subscribenten auf Preßerzeugnisse und das Colpor. 
tiren mit solchen, — Anmwendung. 
An den preßpolizeilichen Bestimmungen, beteeft Herausgabe periodischer Druckschriften, 
wird durch die Gewerbeordnung nichts geändert. 
Zu §. 2. der Gewerbeordnung. 
8. 56. 
Bezüglich der unter Nr. 2. der Gewertrordmng sallenden Gewerbsanlagen, findet 
eine Verpflichlung zur Aumeldung nach §. 5. der Gewerbeordnung nicht Stalt; es soll 
jedoch dem Gemeindevorstande von jedem über den eigenen Bedarf hinausgehenden Ge- 
werbaounkernehmen der gedachten Ark, sowie von den die Leitung und Vertrelung solcher 
Geschäfte besorgenden Personen durch die betreffende Behörde Kenntniß gegeben werden. 
Zu Nr. 3. der Gewerbeordunng. 
8. 6. 
Die von einem Geschäftsinhaber nach der bisherigen Gesehgebung schon vor Eintritt 
der Gewerbeordnung erlangte Berechtigung zum selbstständigen Gewerbebetrieb dauert fort, 
auch wenn der erstere das vier und zwanzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat. 
Vei einer wesentlichen Veränderung des Gewerbes ist aber die vorherige Einholung der 
Dispensation von dem Erforderniß des vier und zwanzigsten Lebensjahres nothwendig.
	        
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