Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

S. 47. 
er 1 110. ! Die Passagiere müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu be- 
ed, 9 stimmten Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Passa- 
ireff der Ab gier-Billet bezeichneten Abgangozeit sich zur Abreise bereit halten, auch das 
teise. Zafsagier, Diltt sowohl beim Besteigen des Wagens, als während der ganzen 
gz der Reise zu ihrer Legitimation bei sich führen; widrigenfalls sie es sich 
½77 beimussen haben, wenn aus dem Grunde, weil sie sich auf das vom 
Postillon gegebene Signal zur Abfahrt ulcht gemeldet haben, oder weil sie sich 
zur Mitreise nicht legitimiren können, ihre Ausschließung von der Mit= oder 
Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Haben 
dergleichen Reisende Reisegepäck auf der Pest, so wird solches bis zu der Post- 
Anstalt, auf welche das Passagier-Billet lautet, befördert, und bis zum Eingange 
der weitern Bestimmung von Seiten der zurückgebliebenen Personen aufbewahret. 
S. 48. 
e 1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Num- 
mern be den Sitzplätzen. 
II In Absicht auf die Folge der Pätze in den Weichaisen iIt als Regel, 
daß marst e sämmtlichen Eckplätze der Hauplbank, der Rückkank und des 
Cabriolets, daun in derselben Reihefolge die Mittelplähe kommen. 
III Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden 
Personen sämmtlich um eine Nummer in dem Hauplwagen und in den Bei- 
chaisen ver. Leistet ein Reisender bei einem umterwegs eintretenden Wechsel in 
den Pläßen auf das Vorrücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewähl- 
ten oder ihm ertheilten bisherigen Plaß zu behalten, so ist ihm dies, sobald er 
keinen ursprünglich hen Platz im Hauptwagen bat, unbedingt, wenn sich jedoch 
der Matz in einer Beichaise befindet, nur so lange gestattet, als nach Mahgabe 
der Gesammizahl der Reisenden noch Beichaisen gestellt werden müssen. Der 
erledigte Platz geht alsdann auf den in der Reihenfolge der Villets zunächst 
kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der 
zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden Platz 
einzunehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei 
einer späteren Veränderung in der Personenzahl und namentlich, wenn die 
Beichaisen ganz eingehen, auf die frühere Reihefolge keinen Anspruch machen, 
sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken 
5 Del dem Die bei einer untenwegs belegenen Post-Anstalt binzutretenden Per- 
Iutan E sonen stehen den vom Course kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden 
hahee in der Reihefolge der Plähe nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener 
Reisender zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin 
eingenommenen Plah, und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden 
und bereils vor ihm angenommenen Reisenden einnehmen.
	        
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