S. 9.
Die Anmeldung kann mündlich zu Protokoll oder schriftlich erfolgen und muß eine
henaue Vczeichnung des beabsichtigten Gewerbebetriebs, auch eintretenden Falles der beab-
sichtigten Anlagen enthalten.
Der Anmeldende hat zugleich den Nachweis über das in §. 3. der Gewerbeordnung
vorgeschriebene Alter beizubringen; doch kann hiervon im Fall der Notorietät abgesehen
rden.
Außer dieser Bescheinigung kann der Gemeindevorstand
Bundebangehörigen gegenüber den Nachweis dieser Eigenschaft,
andern Ausländern gegenüber Heimathsschein, benmundegenga und nach Maß-
habe des §. 18. der Gewerbeordnung Bescheinigung der Reciprozität
verlangen.
Die beigebrachten Nachweise sind von den Gemeindevorständen zu sammeln und auf-
zubewahren.
8. 10.
Jede Anmeldung ist ohne Verzug, känestene aber binnen 8 Tagen zu prüfen, und
den Anmeldenden Resolution darauf zu ertheilen.
Sind die von dem Anmeldenden beigebrachten Nachweise mangelhaft, oder ist das
Gewerbe, beziehentlich die gewerbliche Anlage von einer Concession oder besonderen Er-
laubniß abhängig (z. B. S§. 8.,|] 14., 23. der Gewerbeordnung), so ist der Anmeldende
hierüber zu bescheiden, geeigneten Falles gutachtlicher Bericht an die zunächst vorgeseote
ehörde zu erstatten. Außerdem ist dem Anmeldenden der Anmeldeschein nach dem bei-
hefügten Formular A. gegen Erlegung einer Gebühr von 5 Sgr. auszuhändigen. Außer
dieser Gebühr und elwaigen Verlägen kommen für * Anmeldungsverfahren keinerlei
Kosten in Ansaßz; es sei denn, daß der Aunmeldende durch eigene Schuld Weiterungen
und Zwischenverfügungen veranlaßt Es wird jedoch erwartet, daß die Behörden selbst
zu Verhütung solcher unnöthiger Weiterungen thunlichst. beitragen.
5. 11.
Auch diejenigen, welche schon vor Inkrafstretung der Gewerbeordnung ein Gewerbe
Elrnn betrieben haben, sind anmeldepflichtig. Gegen dieselbe konnnt jedoch die in
. der Gewerbeordnung angedrohte Strafe erst dann in Anwenbung, wenn
se 3 7n nicht bis zum 15. November d. J. bewirkt haben. Denjenigen,
welche sich als nach der bioherigen Gewerbeverfassung zum selbstständigen Gewerbebetrieb
berechtigt rbnesen, sind unentgeltlich Anmeldescheine zu ertheilen.