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Zu §. 66. der Gewerbeordnung.
S. 43.
Die Behörden haben rücksichtlich der im zweiten Absah des F. 66 der Gewerbe-
ordnung erwähnten Verhältnisse nur auf angebrachte Beschwerden in Erörterung ein-
zutreten und nach Befinden einzuschreiten.
Zu 8. 67 der Gewerbeordnung.
S. 44.
Eine Bestrafung auf Grund der Bestimmungen des §. 67 der G.-O. findet nur
auf Antrag durch die für Uebertretungen competente Justizbehörde stalt. Wird die Be-
strafung wegen einer auf Grund des Strasgesetzbuchs strafbaren Handlung beantragt, so
finden die Bestimmungen des letztern Anwendung und es ist nach Maßgabe der
Str.-P.-Ordn. zu verfügen.
Zu F. 70 der Gewerbeorduung.
S. 45.
Die Verwaltungsbehörden sind ebenso berechtigt, als verpflichtet, bei solchen Ge-
werbeunternehmungen, welche durch die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebs oder
der Localitäten eine Gesahr für die Gesundbeit oder das Leben der Arbeiter herbei-
führen, sich durch eigene Einsicht, nach Befinden unter Zuziehung von Sachverständigen,
zu überzeugen, ob der Gewerbsunternehmer die zur Abwendung solcher Gefahren geeigne-
ten Einrichtungen getroffen habe, im entgegengesetzten Falle aber die erforderlichen dies-
fallsigen Anordnungen zu erlassen und sich demnächst durch Revisionen über Befolgung
dieser Anordnungen zu vergewissern.
Diese Anordnungen sind in der Regel mit Fristsehungen und Strafandrohungen zu
verbinden. In dringenden Zällen können die Behörden von den ihnen nach S. 41
der G.,O. zuslehenden Befugnissen Gebrauch machen.
Zu §. 71. der Gewerbeordnung.
8. 46.
Bloße Packstuben und ähnliche Locale, in denen nicht fabricirt wird, sind nicht als
Werkstätten im Sinne des 8. 71 der G.-O. anzusehen.
Unternehmer, welche bereils Fabrikordnung eingeführt, dieselben aber noch nicht zur
Kenntniß des Landrathöamtes gebracht haben, haben davon bis spätestens zum Schlusse
dieses Jahres bei demselben Anzeige zu machen.