578
Unternehmer, welche noch keine Fabrikordnung ausgestellt haben, müssen solches
binnen gleicher Frist bewirken und sind im Falle des Säumnisseo von der Obrigkeit
unter Androhung von Ordnungsstrafen und Stellung angemessener Fristen dazu anzu-
halten.
Bel solchen Fabriken, in denen Personen verschiedenen Geschlechts beschäftigt werden,
ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß die verschiedenen Geschlechter in getrennten
Localitäten sich aufhalten. Dies gilt eintretenden Falls insbesondere auch von den in
der Fabrik beschäftigten Kindern.
Die Bekanntmachung der Fabrikordnung muß bei Vermeidung einer bei fortgeseb-
tem Ungehorsam zu steigernden Ordnungsstrafe von 5 Thalern durch Anschlag erfolgen
und geschieht außerdem zweckmäßig durch Vordruckung in den Lohnbüchern.
Zu §. 74 der Gewerbeorduung.
S. 47.
Die Gemeindevorstände haben über die Lehrverträge, welche ihnen zu diesem
Behufe bei Erstattung der nach §. 74 der G.-O. erforderlichen Anzeige vorzulegen sind,
ein tabellarisches Verzeichniß nach dem unter D. beigefügten Formular zu führen.
Zu F. 78 der Gewerbeordunng.
§. 48.
Ein minderjähriger Lehrling, welcher die Lehre verläßt, ohne dazu nach §. 77 B.
der G.-O. befugt zu sein, ist auf den von seinen rechtlichen Vertretern gebilligten Antrag
des Lehrherrn oder auf Antrag der ersteren allein von der Polizeibehörde in die Lehre
zurückzubringen, unbeschadet der nach Abs. 2 des SF. 78 der G.-O. verwirkten Strase.
Zu §. 86 der Gewerbeordnung.
g. 49.
Von den Artikeln derjenigen Innungen, welche bei Jukrafltretung der Gewerbe-
ordnung bestanden, sind diejenigen Bestimmungen bereils außer Wirksamkeit gesetzt, welche
sich auf Verbietungsrechte beziehen, oder in einer Richtung einen Zwang aussprechen,
wo derselbe durch die Gewerbeordnung aufgehoben worden ist.
Eine Bearbeilung neuer Statuten ist Aussichtswegen dann anzuordnen, wenn sich
aus dem Fortbestande der alten Statuten wirklich practische Uebelstände ergeben sollten.
Immerhin bleibt zu wünschen, und ist zu erwarten, daß sich die Innungen selbst
eine den Grundsägen der Gewerbeordnung angemessene Umgestaltung ihrer Verfassung
angelegen sein lassen werden, und sind sie in diesem Bestreben von den Vehörden
thunlich zu unterstüten.