Zu §§. 87 und 88 der Gewerbeordnung.
S. 50.
Hat eine Innung ihre Auflösung beschlossen, so hat sie der Obrigkeit hiervon An-
zeige zu machen.
Findet gedachte Obrigkeit gegen die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses ctwas nicht
zu erinnern, so erfolgt unter ihrer Leitung und Aufsicht die Regulirung der Vermögens-
verhältnisse der Innung. Zu diesem Zweck hat die Obrigkeit den fraglichen Junungs-
beschluß in dem Amts= und Nachrichtsblatt zweimal mit einem Zwischenraume von
14 Tagen unter der Aufforderung bekannt zu machen, elwaige Anforderungen an die
Innung innerhalb sechs Wochen von dem Erscheinen der letzten Bekanntmachung an
gerichtlich geltend zu machen und, daß Solches geschehen, nachzuweisen, indem außerdem
im Verwaltungswege mit Auflösung der Innung als juristischer Person werde vor-
geschritten werden. Erfolgen dergleichen Anmeldungen, so ist die Erledigung des
Anspruchs zu erwarten; erfolgen solche Anmeldungen nicht, oder sind dieselben erledigt,
und ist die Vermögeneregulirung vollständig bewirkt, so sind die Akten Behufs der
demnächst mittelst öffentlicher Bekanntmachung zu erfolgen habenden Aufhebung der der
Innung verliehen gewesenen Rechte der Gesammtpersönlichkeit Unserer Landesregierung
vorzulegen.
Dasselbe Verfahren ist bei der Vereinigung mit einer oder mehreren Innungen
einzuhalten.
Zu §. 90 der Gewerbeordunng.
§. 51.
Die Verpflichtung der Gewerbegehülfen und Fabrikarbeiter zu Zahlung von Bei-
trägen an Kranken= und Vegräbnißkassen soll als begründet dann angesehen werden,
wenn dieselben entweder bei dem Mitgliede einer gewerblichen Genossenschaft, für welche
eine solche Kasse besteht, oder in einer Fabrik, bei welcher eine derartige Einrichtung
stattsindet, in Arbeit treten. Weist indessen ein Gewerbegehülfe oder Fabrikarbeiker nach,
daß er bereits Mitglied einer Kasse des betreffenden Bezirks ist, deren Einrichtung die
Zwecke der Krankenpflege und die Bestreitung der Begräbnißfosten einschließt, so ist die
obige Verpflichtung als erledigt anzufehen, dafern vertragsmäßig elwas anderes nicht
-estgesetzt worden.
Soweit derartige Kassen nicht bestehen, haben die Obrigkeiten auf deren Einrichtung
in geeigneter Weise hinzuwirken. Die diesfälligen Regulative bedürsen, soweit die Ver-
pflichtung zur Vetheiligung dadurch begründet werden soll, der Genehmigung der
andesregierung.
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