Uebersracht.
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declarirten Werkh enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werths-Declaration bedarf
es einer Signatur nicht.
IV Das Reisegepäck, so weit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen
bestebt, muß spätestens 15 Minnten vor der Abfahrt der betreffenden Post,
unter Vorzeigung des Passagier-Billets, bei der Post-Anstalt eingeliefert wer-
den. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeför-
derung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und
Verladung der Abgang der Post nicht verzögert zu werden braucht. o weit
Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die
Post unmiltelbar übergehen, wird das Gepäck stets umexpedirt, so lange es
überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post,
ohne Vesäiummuft anzunehmen.
Der Neisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Beschei-
ann (e e-Zettel). Der Reisende hat den Bagage-Zettel sorgfältig auf-
zubewahren. Die Auslieferung des Reisegepäcks, der Werth desselben mag
declarirt sein oder nicht, erfolgt gegen Rückgabe des Bagage-Zettels.
8. 50.
1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Passagier-Gepäck ein
Freigewicht von 30 Pfund, ohne Rücksicht auf den Personengeld-Sat und auf
die Postengattung, bewilligt. We auf einzelnen Posten ein höheres Freigewicht
auf Reisegepäck zugestanden ist, behält es bei den desfallsigen speciellen Be-
stimmungen sein Vewenden.
II Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung
Ueberfracht-Porto zu entrichten; dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen
Entfernung, welche der Personengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für
jede fünf Pfund und jede Meile 2 Pfennige. Dabei werden Gewichtsbeträge
unter fünf Pfund für volle fünf Pfund, und Entfernungen unter einer Meile
für eine volle Meile gerechuet.
Wird der Werth des Passagier-Gepäcks declarirt, so wird die
Aslecuranz-Gebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Hierbei werden die
Abstufungen und Sähe der Asserurauh Mebühe in Auwendung gebracht, welche
für —— mit declarirtem Werth gelt
o Passagiergut mehrerer in welche ihre Plätze auf
ein MNet n haben, zusammengepadkt, so ist bei Ermittelung des
Ueberfracht. Portos das Freigewicht für die auf dem Billet vermerkte Anzahl
von Personen nur dann von dem Gesammt-Gewichte des Gepäcks in Abzug
zu bringen, wenn die Personen zu ein und derselben Familie, oder zu ein und
demsellen Hausstande gehören.
V Die Erstaltung von Ueberfracht-Porto und etwaiger Assecuranz=
Geiuir regelt sich nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Per-
sonengeld.