Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Wechselverjährung. 1533 
die des Acceptanten sowie des Ehrenacceptanten aber auf der Vorderseite des Wech- 
sels, jedoch an beliebiger Stelle derselben stehen darf, während die des Avalisten 
stets unter der eines anderen Regreßgaranten zu stehen hat. 
Mrtent Allg. Deutsche WHO. Art. 4 Ziff. 5, Art. 94. 
in Galaschmitn Zeitschr. für das ges. H. R. Bd. XXIII. S. 477 ff. — 
*) — Soh in fl. 8 6 d. Wächder, Engtt des W.N., 1880 
S. 935—988. 15 Läg — Louuft 6 Leuti 0 7. Aufl., Zus. 942. — Fuchs- 
berger, Enisch. 1881 zu Art. 4 Ziff. 5, Art. 94. —. F. o walsig, Allg. Deutsche W., 
Aufl. 1882, S. 19—25. — Gareis, Kurzgef. Lehrb. des H. R., 463, 473, 536—338. 
Gareis. 
Wechselverjährung. Die Art der Cirkulation der Wechselbriefe, die inter- 
nationale Natur des Verkehrs mit Wechseln und die Höhe der darin versirenden 
Werthe, sowie die Strenge der Haftung machten von dem Beginn des Wechselrechts 
an wünschenswerth, der zuletzt genannte Umstand aber auch möglich, daß die Gel- 
tendmachung der rechtmäßigen Ansprüche an kurze Verjährungsfristen gelnüpft wird. 
In der That haben die WO. die rasche Abwickelung der Wechselgeschäfte durch 
Einführung einer besonderen W. beträchtlich gefördert. Es kann übrigens darüber 
gestritten werden, ob alle diejenigen Fristen, welche im Wechselrecht als Verjäh- 
rungsfristen bezeichnet werden, in der That solche und nicht vielmehr sog. gesetzliche 
Befristungen sind, hierüber s. Alex. Grawein a. a. O. und den Art. Nothfrist. 
Hiervon abgesehen ist zu konstatiren, daß die W. nach Gemeinem Rechte nicht 
von Amtswegen berücksichtigt wird (s. Entsch des ROHG. Bd. VI. S. 229, Bd. 
II. S. 124), nach demselben Rechte kann aber auf die gesetzlichen Verjährungsfristen 
nicht durch vorausgegangenen Vertrag verzichtet werden (Entsch. d. ROH„G. Bd. IV. 
S. 377, Bd. VI. S. 229, Bd. XI. S. 348), wol aber durch einen späterhin, 
nach eingetretener Verjährung abgeschlossenen Vertrag auf die Geltendmachung der 
W. (Entsch. d. ROG. Bd. II. S. 66, Bd. VI. S. 367, Bd. XI. S. 348). Die 
kürzeste W. frist besteht zu Gunsten des Ehrenacceptanten; seine wechselmäßige 
Verpflichtung erlischt, wenn ihm der Wechsel nicht spätestens am zweiten Werktage 
nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Zahlung vorgelegt wird. (Ist aber beim 
Ehrenacceptanten spätestens an diesem zweiten Werktage Protest Mangels Zahlung 
erhoben, so verjährt der Anspruch gegen ihn wie der Regreßanspruch des Wechsel- 
inhabers gegenüber dem Aussteller und Indossanten.) Am llängsten haftet 
hingegen der gewöhnliche Acceptant: der wechselmäßige Anspruch gegen ihn verjährt 
erst in drei Jahren vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet ohne Rücksicht darauf, 
ob die Ansprüche gegen die Garanten verjährt sind oder nicht. Das gilt auch von 
Sichtwechseln und von Nachsichtwechseln. Der Verfalltag selbst wird nicht mitgerechnet. 
(ierüber vgl. Entsch. d. RO„#. Bd. VII. S. 41, IV. 344, 376, XVI. 346.) 
Die Regreßansprüche des (letzten) Inhabers einer Tratte (Art. 50) gegen 
den Aussteller und die übrigen Vormänner (Indossanten) verjähren, vorausgesetzt, 
daß der konkret in Anspruch genommene Wechselverpflichtete im Geltungsgebiet der 
Deutschen W. domilizirt ist: a) in drei Monaten, wenn der Wechsel in Europa 
mit Ausnahme von Island und den Faröern zahlbar war; b) in sechs Monaten, 
wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des Mittel- 
ländischen und Schwarzen Meeres oder in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere 
zahlbar war; c) in achtzehn Monaten, wenn der Wechsel in einem anderen außer- 
europäischen Lande oder in Island oder den Faröern zahlbar war. 
Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage des erhobenen 
Protestes. Die Regreßansprüche des Indossanten (Art. 51) gegen den Aus- 
steller und die übrigen Vormänner verjähren: 
a) in drei Monaten, wenn der Regreßnehmer in Europa mit Ausnahme von 
Island und den Farbern wohnt;