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82. Nachtrag
zur Höchsten Verordnung vom 16. September 1868, betreffend die
bänderung einiger Bestimmungen hinsichtlich der Wahl der
Mitglieder des größern Bürgerausschusses zu Greiz.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen auf Antrag des hiesigen Stadtraths und mit hierzu erklärter Zustimmung des
größern Bürgerausschusses, als Nachlrag zu Unserer Verordnung vom 16. September
laufenden Jahres, in Kraft statutarischer Bestimmung für Unsere Residenzstadt Greiz:
Kommt eine gültige Wahl der Stadtverordneten und deren Ersatzmänner, beziehent-
lich der übrigen Mitglieder des größern Bürgerausschufses, wegen Mangels der im Pal-
lus 3. obiger Verordnung erforderten Betheiligung der Stimmberechtigten, in der ersten
Wahlhandlung nicht zu Stande: so ist eine fernerweite Wahlhandlung anzuberaumen,
deren Ergebniß, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten, lediglich
nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidend ist.
2.
Vorslehende Bestimmung findet auch auf das bereits eingeleitete diesjährige Wahl-
verfahren Amvendung.
Urkundlich haben Wir diesen Nachlrag eigenhändig unterzeichnet und Unser Furst-
liches Insiegel beifügen lassen.
Greiz, den 5. December 1868.
(L. S.) Heinrich XIXII.
M. Kunze i. V.