Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Nobenkoslen. 
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Das Tabakrauchen in den inneren Räumen der Postwagen ist nur 
gestattet, wenn sich in demselben Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht 
befinden, die anderen Mitreisenden aber ihre Zustimmung zum Rauchen ge- 
geben haben. 
IV Passagiere, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ord- 
nung und der Sicherheit auf den Posten und in den Passagier-Stuben getroffenen 
Anordnungen verletzen, können von der betreffenden Post-Austalt, unterwegs 
von dem Conducteur, von der Mit- oder Weiterreise ausgeschlossen und aus 
dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so 
haben dergleichen Reisende ihr Reisegepäck bei der nächsten Post-Anstalt abzu- 
holen. Sie gehen des gezahlten Personengeldes und des Ueberfracht-Portos 
verlustig und haben außerdem die gesetliche Strafe verwirkt. 
8. 54. 
Außer dem tarifmäßigen Personengeld, dem Ueberfracht-Porto und 
der etwaigen Assecuranz-Gebühr für dat Gepäck haben die Reisenden für die 
Fahrt weder an den Conducteur noch an den Postillon irgend eine Gebühr 
Trinkgeld rc. zu entrichten.
	        
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