Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Protokolls-, Schreib= und Abschriftgebühren, sowie die an Gerichtspersonen, Zeugen und 
Sachverständige oder an die Kassen der Behörden sonst zu entrichtenden Gebühren und 
Kosten dieser Art. 
2. 
Wegen des Ansatzes und der Verrechnung, bcziehentlich Caducirung der in dieser 
Weise erwachsenden Kosten ist von der requirirten Behörde nach denjenigen Normen zu 
verfahren, welche im Inlande bezüglich der für ondere der Staatscasse zur Last fallende 
Kosten bestehen. 
Da übrigens durch diese Uebereinkunft die Verbindlichkeit derjeuigen Privaten, 
welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein soll, so wird die 
requirirte Behörde ein Verzeichu der durch Erledigung der Reguisition entstandenen 
Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits diese Kosten geeigneten Fallo 
zu vereinnahmen und die erhobenen Beträge der erstern Behörde zu ersetzen hat. 
3. 
Requisitionen dieser Art, sowie die hierauf erfolgenden Ecledigungen sollen jeder- 
zeit auf der Adresse mit der entspkechenden Officialrubrik bezeichnet werden 
4. 
Vorstehende —— soll e Tage ihrer belanntmachung an in Vollzug 
geseyt werden, und vorläufig bis zum November 1873, dann aber so lang gültig 
sein, bis einer der beiden #v aissindd Aheile duch vorgängige — Kündigung 
dem anderen Theile seine Absicht mitgetheilt haben wird, gegenwärtige Vereinbarung außer 
Vollzug zu seßzen. 
Greiz, den 5. December 1868. 
Furstlich Reuß-Plauische Landesregierung daselbst. 
M. Kunze 
. V. 
Bruno Merz.
	        
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