Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Allgemeine 
Beslimmun- 
gen. 
Wiupm 
2) aad n 
b)Wagengeld. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Extrapost= und Courier-Beförderung. 
8. 55. 
1 Die Gestellung von Extrapost= und Courier-Pferden kann nur auf 
den Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernom- 
men hat, Reisende mit Extrapost- und Courier-Pferden zu befördern. 
II Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur 
Gestellung von Extrapost= und Conrier-Pferden nur auf die Beförderung von 
Reisenden ant- ihrem Gepäck 
III Ausnahmsweise lönnen jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Veför= 
derung von Gegenständen die Hanptsache ist, Extrapost- und Courier-Pferde 
gestellt werden, so fern die Gegenstände von einer Person begleitet und beauf- 
sichtigt werden. 
IV Verboten ist dagegen die extrapost= und couriermäßige Beförderung 
von Menagerien, von Schießpulver und anderen Gegenständen, deren Transport 
nicht bber Gelatr bewerkstelligt werden kann. 
v Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemiethe- 
ten Dder Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
8. 56. 
I An Vergütung für die Perde ist auf die Meile u zahlen. 
für ein Extrapost-Pferd. 2½ 5# 
für ein Courier-Pferd ....... 7½ 
II Das Wagengeld beträgt: 
für einen offenen Stations-Wagen pro Meile 4 " 
für einen offenen oder mit einem Leinwandverdecke 
versehenen Schlitten pro Meile 4 » 
für. einen ganz oder halb verdeckten, hinten und vorn 
in Federn hängenden oder auf ODruäsedern ruhen- 
den Stations-Wagen pro Mei 7½ „ 
für einen verdeckten, auf Sis ** 
Chaisen-Kasten pro Meile 7½ „
	        
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