Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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dieser Station bewirken wollen, und sich vor der acb ahr darüber erklären, 
für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sähen unter a, b, e und g 
sich ergebenden Beträge zu entrichten, sobald die Entfernung des Bestimmungs- 
orts 1½ Meilen und darüber beträgt. 
XVII Bei Enlfernungen unter 1½ Meilen werden für die Tour- 
" Pn (Metour-ahrt zusammen die gedachten Gebühren auf zwei volle Meilen 
erhoben 
XVIII Bei Extraposten mit Rückfahrt zwischen zwei Stations-Orten oder 
zwischen einem Stations-Orte und einem Eisenbahn-Haltepunkie werden die 
Gebühren: 
a) bei Entfernungen unter ½# *- für die Tour= und NRetour-Fahrt 
zusammen auf eine volle Meil 
b) bei Entfernungen von 3/ Meian und darüber nach der wirklichen 
Entfernung, und zwar für die Tam-bahrt zum vollen Betrage, für 
die Retour-Jahrt aber zur Hälfte erhob 
XIX Eine Einschädigung n das goshinpi Stilllager des Gespannes 
und des Postillons ist nicht zu zahlen 
XX Der Antritt der Rückfahrt [ erst nach Ablauf von so viel Stun- 
den, als die Station Meilen hat, erfolg 
XXI Will der Reisende auf der ri* eine andere Straße nehmen, 
als auf der Tour-Fahrt, so wird die Fahrt als eine Rundreise au- 
gesehen, auf welche borschende Vesimmngen nicht Anwendung finden. 
XXII Courier-Reisende sind von obiger Vergünstigung ausgeschlossen. 
), Vo Ttber XXIII Neisende können durch offene Requisitionen (Baufzettel) Extrapost- 
büesuns, a Moder Courier-Pferde voransbestellen, so weit die vorhandenen Postverbindungen 
Crter pfer, Gelegenheit dazu darbieken. Die Wirkung der Merdebestellung beschränkt sich 
au lunden, für welche der Reisende auch bei gänzlich unterbliebener 
Venutzung der Perde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem 
Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde 
und die Neise-Route“ mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt 
werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein 
ganz oder halbverdeckter Stations-Wagen verlangt wird, so wie ob und 
mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher 
Laußzettel ist lediglich Sache des Reisenden. Die Vestverwaltung hält sich an 
denjeuigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hal. Ist der Reisende nicht 
am Orte ansässig, oder soust nicht hinlanglich bekaunt, so muß er seinen Stand 
und Wohnort angeben, und erforderlichen Falls sich legitimiren. 
XXIV Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten Behufs Vor- 
aubesielk von Extrapost= oder Courier-Pferden ist eine Gebühr nicht zu 
itrichten 
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