Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Bei bezahlten Antworten, welche nach einem andern, als nach dem Aufgabeorte 
der Ursprungs-Depesche zu übermilteln sind, kommt der Tarissatz zwischen der Aufgabe- 
und Adreß-Station der Antwort zur Anwendung. 
Wenn die Antwort innerhalb acht Tagen nach Aufgabe der Ursprungs-Depesche 
nicht erfolgt, so giebt die Bestimmungs Staiion dem Aufgeber hiervon Kenntniß durch 
eine Decch, welche die Stelle der Antwort . 
de nach dieser Frist aufgegebene Nuon wird als eine neue Depesche befandel. 
Ven eine Antwort weniger Worte enthält, als bezahlt wurden, so wird 
Ueberschuß nicht zurückvergütet. Enthält sie mehr Worte, so ist der Mehrbetrag von vn 
Empfänger der Antwort (Aufgeber der ursprungs-Depesche) nachzuzahlen. 
8. 18. 
Weiterbesörderungs-Gebühren. 
Die Beiterbesorderung. von nicht recommandirten Depeschen kann durch Post oder 
Boten geschehen. Die Gebühren hierfür werden vom Adressaten en eingehoben. Bei der 
Weiterbeförderung durch die Post werden selgt * wie gewöhnliche Briefe behandelt. 
Die Weiterbeförderung der Post tritt ausschließlich dann ein, wenn der Adressat 
in früheren Fällen die Bezahlung der Gebühr für eine andere Art der Weiterbeförderung 
verweigert bae 
Die Gebühren für die Weiterbeförderung recommandirter Depeschen werden %— dam 
Msteber- iisn Diese Depeschen können auch durch Estafetten weiter befördert werden. 
ue Aufgabestation erhebt für die Weiterbeförderung recommandirter Desch 
vocfelgene h 
r. für jede am Orte poste restante oder Bahnhof restant zu depo- 
Wil oder per Post innerhalb des Norddeutschen Telegraphen-Gebiets zu 
bersenbent Depesche; 
8 Stu für jede über biese Grenze hinaus in Europa zu besörderde Depesche; 
r. für jede über Guropa hinaus zu versendende Depesch 
Von — Adreßstation werden diese Depeschen als *“? ] : Briefe frankirt 
und als Expreßbriefe behandelt. 
Für die Weiterbeförderung recommandirter Depeschen durch Boten oder Estafetten 
hat der Aufgeber einen angemessenen Betrag zu hinterlegen, worüber abgerechnet wird, 
sobald die wirklichen Auslagen bekannt sind 
Obiger Sa von 4 Sgr. kommi auch zur Aowendung, venn Depeschen im 
Bereich des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereios per Post weiter zu befoür- 
dern eind. 
den nicht zum Deutsch-Oeslerreichischen Triee Vereine Fobörigen 
Stanten des Auslandes findet eine Weiterbeförderung der Depeschen über die Tele- 
Kraphen-Linien binnun in der Rexel nur per Trolk v4% Auch worden dorgleichen 
Depeschen nicht als Kapressbriele belnndelt. 
wolchen Sianten auch Weiterbelörderung durch ree Bolen oder 
Eatalelen —e sind, iel bei den Telegraphen-Stationen zu erlrag
	        
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