Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

  
Sualĩionen des Deuisch-O hiseh phen-Vereins und anderen, nicht zum 
Norddeutschen eosnsn eeie Smalen *P un 
F. 21. 
Verfahren bei der Adreßstalion. 
Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreßstation ausgeferligt. 
Die nach dem Orte selbsl gerichteten Depeschen werden in Converts eingeschlossen, welche 
die vollständige Adresse der Depesche erhalten, und, mit dem Siegel der Station versehen, 
so hlenn als möglich bestellt. 
nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie durch die 
Post, 2 Estafette, oder durch expresse Boten weiter zu senden sind, mit möglichster 
Beschleunigung der Weiterbeförderung in der erwähnten Weise zugeführt. 
Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben für 
ihn anlangende Depeschen an den neuen Adreßort nachtelegraphirt, und mit Post oder 
Voten nachgesendet, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphen-Station niederzu- 
legenden schriftlichen Erklärung das Verlangen der Nachsendung ausdrücklich ausgesprochen 
hat. Die hierfür entfallenden Gebühren bezahlt der Adressat bei Empfang der Depesche. 
§. 22. 
Bestellung durch Telegraphen-Boten. 
Der Bote hat die Depesche nebst Eupfangsbescheinigung ohne Aufenthalt nach 
der Wohnung rosp. nach der in der Depesche bezeichneten Adresse, oder nach der Post 
zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu überzeugen, daß die richtige Zeit und Unter. 
schrift in die Empfangsbescheinigung eingetragen ist. 
2 Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
ur Bescheinigung der Abgabe einer Staatsdepesche kann, wenn nicht eine beson- 
dere iüst Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorsland der betreffenden Be- 
hörde, oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter alt berechtigt angesehen werden. 
Privakdepeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause an- 
getroffen wird, entweder an ein tcherwachsnen Mitglied seiner Familie, oder an dessen 
Geschäftsgehülfen, Dienerschaft, Gast- oder Hauswirthe abgegeben werden, insofern der- 
selbe nicht für derartige Fälle einen besondern Empsänger der Station schriftlich namhaft 
gemacht oder der Aufgeber die eigenhändige Empfangnahme verlangt hat. 
In allen Fällen, wo der Vote den Adressaten nicht selbst antrifft, und die 
Depesche einem Andern aushändigt, hat der Letztere in der Eufango-Bescheinigung sei- 
ner eigenen Namens. Unterschrift das Wort „für" und den Namen des Adressaten bei- 
zufügen.
	        
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