41. Verorduung,
die Regelung der Grundsätze und Ausführung der allgemeinen Vertheilung
der Einquartierung
belreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
verordnen zur Ausführung der Bestimmung in §. 7 ukl. 2 des Gesebes des Norddeutschen
Bundes, betreffend die QOuartierleistung für die bewaffncte Macht während des Friedens-
äustandes, vom 25. Juni 1868, was folgt:
Für die Ortschaften deo flachen Landes hat das Landratheamt albbier *: Grundsätze
und Ansführung der allgemeinen Vertheilung der Einquartierung zu reg
lirkundlich hbaben Wir diese Verordnung Hechsteigenhändig wolligen und Unser
Fürstliches Insiegel beidrücken lassen.
So geschehen und gegeben Greiz, am 20. December 1869.
¶. s) Feinrich I# .
NM. Kunze
i. V.
42. Regierungs-Verordnung,
die Publikation einer homöopathischen Apotheker-Taxe
betreffend.
Zu Beseitigung bestehender Ungleichheiten in der Preisbestimmung für die in öffent-
lichen Apotheken nach hemöopathischen Grundsätzen bereiteten Arzueimittel und Atzuei-
formen und im Anschluß an §. 21 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1359 wird
mit Serenissimi Höchster Genehmigung die nachstehende, unterm 5. August d. J. im
Königreich Preußen eingeführte Taxe für homöcpathische Arzuei-VWerordnungen mit dem