Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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46. Bekanntmachung, 
die Feststellung und Untersuchung der Wechselstempel-Hinterziehung 
betreffend. 
Unter Hinweisung auf das in Nr. 21 des Bundsseletbiatte. 40 Norddeutschen 
Bundes von diesem Jahre bekannt gemachte Gesey vom 10. Juni 9, betreffend die 
Wechselstempelsteuer im Norddeulschen Bunde, welches vom 1. - 1870 an 
in Kraft tritt, und auf die in Nr. 39 desselben Blattes erschienenen Bekanntmachungen 
des Kanzlers des Norddeutschen Bundes vom 13. December 1869 zur Ausführung des 
Pachten Gesetzes und betreffend den Debit der Bundesstempelmarken und gestempelten 
lankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer u. s. w., wird andurch weiter zur 
Nachachtung bekannt gemacht: 
Da nach F. 18 deo Bundesgesetzes vom 10. Juni 1869 in Betreff der Feststellung, 
Untersuchung und Enischeidug der Wechselstempel-Hinterziehung und der Vollstreckung der 
Strafen u. s. w. die Vorschriften zur Amwendung kommen, nach welchen sich das Ver 
fahren wegen Vergehen gegen die Jollgesetze bestimmt, so wird auf Grund der für u. 
Hestee Fürstenthum geltenden Bestimmungen des Zollstrafgesetzes vom 1. Mai 1838 
§§. 35 ff. die Untersuchung wegen Wechselstempelhinterziehungen, soweit und so lange 
sie nicht nach den Bestimmungen in F. 34 desselben Gesetes vor die Gerichte gebört, 
in dem Verwaltungswege von der Bezirks · Steuerslelle für die indirekte Steuern — den 
Steuerämtern hier und zu Zeulenroda, sowie der Steuerreceptur zu Burgk — geführt: 
und die Entscheidung in der ersten Instanz steht dem General-Inspektor des Thüringischen 
Zoll- und Handelsvereins zu. 
Die nach F. 21 des Bundesgesehes vom 10. Juni 1869 zur Ueberwachung der 
Wechselstempelhinterziehungen verpflichteten Behörden und Beamten haben daher die zu 
ihrer Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen bchen das gedachte Gesetz bei dem Steuer- 
amte resp. der Stenerreceptur des betreffenden czirkes zur Anzeige zu bringen. 
Greiz, den 28. December 1869. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daf. 
M. Kunge 
i. V. 
Bruno Merz.
	        
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