Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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commandirte Depeschen wie bewöhliche Briefe zur Post gegeben und das Porto vom 
Adressaten erhoben. Die Gebühren für die mittelst der Post zu bewirkende Weiterbeför- 
derung recommandirter Depeschen, so wie der Depeschen mit Empfangsanzeige hingegen 
hat der Aufgeber zu entrichten, und zwar: 
4 Sgr. kc. für jede am Orte poste restante zu deponirende oder per Post inner- 
halb des gleichen Staates (resp. Vereinsgebietes) zu versendende Depesche; 
8 Sgr. #c. für jede über diese Grenze hinaus in Europa zu versendende Depesche; 
20 Sgr. k. für jede über Europa hinaus zu versendende Depesche. 
Von der Adreßstation werden diese Depeschen als recommandirte Briefe frankirt 
und imerhalb des Vereins als Expreßbriefe behandelt. 
Die Kosten für die Weiterbeförderung per Expressen werden in der Regel vom 
Adressaten erhoben. Der Aufgeber einer recommandirten Depesche oder einer Depesche 
mit Cupfang#anzeige hat jedoch das Recht, diese Weiterbesörderung zu frankiren, indem 
er einen von der Aufgabestation festzustellenden etas hinterlegt, worũber abgerechnet 
wird, sobald die wirklichen Auslagen bekannt sind 
Für die semaphorische Beförderung der Depeschen von den semaphorischen Stalionen 
nach den Schiffen et vice versa ist eine besondere Zuschlagstaxe zu den tarifmäßigen Ge- 
bühren zu entrichten. 
Im Auslande findet eine Weiterbebrderung der Depeschen über die 
Telcgraphenlinien hinans in der Regel nur per Post statt. In welchen 
Stunten nuch Weiterbeförderungen durch expresse Boten oder Estafletten 
zulässig sind, ist hei den Telegruphenstationen zu erlragen. 
Bei Vereins- und internationalen Depeschen, die per Post weiterzu- 
belördern sind, ist eine streckenweise Beföflcrung durch Telegraphen 
der innerhalb des Nonddeutschen Telegruphengebictes gelegenen Eisen- 
bahmen nicht statthaft, und werden dergleichen Depeschen daher erent. 
von der letzten Bundes-Telegraphenstation unmittelbar der Post zur Wei- 
terbeldrderung übergeben. 
Im internen Verkehr hat der Aufgeber einer per PDost weite#zube- 
Hrdernden Depesche die wirklichen Postgebühren von 5½ S#gr. gr. 
Porto, 2 Sgr. Recommandationsgehühr und 2½ Ser. Expressbestellgebühr) 
zu entrichten, wo####r die Depesche von der Adressstation uls recomman- 
dirter Expressbriel krankirt wirdl. 
Debeschen, welche im internen Vorkehr - Buhnhof restunt“ adressirt 
sind, werden in Bezug auf die Cchühren ehenso wie „poste restante“ 
Depeschen behundelt. In beiden Fällen sind die obigen) Gebühren mit. 
Ausschluss der Expressbestellgebühr, ulso 3 Sgr., vom Aulgeber zu erheben.
	        
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