Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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War es eine recommandirte Depesche und das Adrepßschiff hat sich ncht gezeigt, so giebt 
die semaphorische Station dem Aufgeber hiervon am Morgen des Ta ages durch eine 
dienstliche Rückmeldung Kenntniß. Der Aufgeber kann, gegen Ianhiurt einer besonde- 
ren Depesche an die betreffende semaphorische Station verlangen, daß seine Depesche noch 
sernere 30 Tage Behufs Beförderung an das Adrehschiff bereit gehalten werde u. f. f. 
Geht ein solches Verlangen nicht ein, so legt die semaphorische Station die Depesche 
den 30. Tag als unbestellbar zurũc. 
5. 25. 
Garantie und Reclamationen. 
Die Telegraphen-Venwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen oder 
deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb einer beslimmten Frisl keinerlei Garantie und 
haben Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Depeschen 
enlstehen. nicht zu verlreten. 
ir Depeschen, welche durch Schum der Telegraphen-Verwaltung st in die Hände 
des s gelangt sind, sowie für solche Depeschen, welche in Folge wesentlicher 
Verstümmelung oder bedentender Ver n erweislich ihren Zweck nicht haben erfüllen 
können, werden die gezahlten Gebühren zurückerstattet, sofern deren Reclamation innerhalb 
3 Monaten (bei Depeschen nach außereuropäischen Ländern innerhalb 6 Monaten) vom 
Tage der Aufgabe der Depesche ab erfolgt. 
Im Falle der Unterbrechung einer untersecischen Telegraphen-Linie kann der Aufgeber 
die Rückerstattung des Theiles der Gebühren, welcher auf die nicht telegraphisch durch- 
laufene Strecke entfällt, verlangen, nach Alzug jedoch der Kosten, welche etwa für die 
nicht telegraphische Weiterbeförderung verauslagt sind. 
Die Erstattung der Gebühren kaun versagl werden, wenn der Verlust, die Ver- 
spätung oder die Verstümmelung der Depesche einer Verwaltung zur Last fällt, welche den 
internationalen Verträgen nicht beigetreten ist und die Verpflichtung zur Gebühren- 
Erstattung abgelehnt hat. 
Die Reclamationen sind bei der Aufgabe-Station einzurelchen. Als Beweisstücke 
sind beizufügen: eine schriftliche Erklärung der Bestimmungs-Station oder des Adressaten, 
wenn die Depesche nicht angekommen ist, die dem Adressaten zugestellte Ausfertigung, 
wenn es sich um Verstümmelung oder Verzögerung handelt. 
Bei Reclamation wegen Verstümmelung muß nachgewiesen werden, daß und durch 
welche Fehler die Depesche der Art verstümmelt ist, daß sie ibren Zweck nicht hat ersüllen 
können. 
Für Fehler in Handelé= und Börsen-Depeschen, welche in Form chiffrirter Depeschen
	        
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