Metadata: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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die Befolgung der Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Privilegiums ver- 
antwortlich und für die treue Befolgung der Vorschriften von Unserer 
Regierung in Düsseldorf in Eid und Pflicht zu nehmen ist. Dieselbe soll 
aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eins aus dem Gemeinderathe 
und die beiden anderen aus der Bürgerschaft zu erwählen sind. 
4) Die Obligationen werden in zwei Serien, die eine unter dem Buchstaben 
A. für die Obligationen zu 25 Rthlr. mit forklaufenden Nummern von 
14 bis 1000, die andere unter dem Buchstaben B. für die Obligationen zu 
200 Rchlr. mit fortlaufenden Nummern von 1. bis 1875., nach den bei- 
liegenden Schematen ausgestellt, von dem Bürgermeister und den Mit- 
liedern der Schulden-Tilgungs-Kommission unkerzeichnet und von dem 
Rendanten der Gemeindekasse und von dem mit der Kontrolle beauftrag- 
ten Stadtsekretair kontrasignirt. Denselben ist ein Abdruck dieses Privile- 
iums beizufügen. çl 
5) Den, Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinskupons, 
jeder zu 4 Rthlr. resp. 15 Sgr., in den darin bestimmten halbjährigen 
Terminen zahlbar, nach den anliegenden Schematen beigegeben. uu 
dem Ablauf dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode werden nach 
vorheriger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinskupons durch die Ge- 
meindekasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht, und daß dies 
geschehen, wird auf den Obligationen vermerkt. Die Kupons werden 
von dem Rendanten der Gemeindekasse und dem mit der Kontrolle beauf- 
tragten Stadtsekretair unterschrieben. 
6) Vom Verfalltag ab wird gegen Auslieferung des Zinskupons der Betrag 
desselben an den Vorzeiger durch die Gemeindekasse bezablt. Auch wer- 
den die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Gemeindekasse, 
namentlich bei Entrichtung der Kommmmalsteuern, in Zahlung ange- 
nommen. 
7) Die Zinskupons werden ungültig und werkhlos, wenn sie nicht binne 
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Jahlung präsentirt werden; die 
dafür ausgesetzten Fonds sollen nach Beslimmung der slädtischen Behörde 
zu milden Sciftungen verwendet werden. 
8) Die Nummern der nach der Bestimmung unter 2. zu tilgenden Obliga- 
lionen werden jfährlich durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt 
gekrennt für jede der beiden Obligationen-Arten. Von den Obligationen 
u 200 Rechlr. wird jedesmal ein Beftrag von 1 der Amorttsations= 
summe, von den Obligationen zu 25 Rthlr. ein Betrag von — dieser 
Summe ausgeloost. Die Nummern der ausgeloosten Obligationen wer- 
den aeitens drei Monate vor dem ZJahlungstage öffentlich bekannt 
gemacht. 
9 Hi Versoosung geschieht unter dem Vorsitz des Bürgermeisters durch die 
Schulden-Tilgungs-Kommission, in einem vierzehn Tage vorher zur offent- 
lichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum der 
Zutritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird ein von dem Bürger- 
meister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes Proto- 
koll aufgenommen. 
10) Die
	        
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