Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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und fortzusetzen, daß dieselben mit den Besitzfstandeverzeichnissen und mit den Nachtrags- 
Vergeichnise sowohl, als auch mit der Wirklichkeil selbst in Uebereinstimmung erhalten 
werde 
8. 25. 
Anzeige von Veräuderungen der Grunosticke. 
Wem bei Erundstickaveräußerungen Veränderungen in dem Bestande der Parzellen 
beabsichtigt werden, durch welche alte Grenzen entweder gänzlich wegfallen oder verlegt 
werden, oder auch ganz neue #nene# entstehen, so sind die belheiligten Grundstückebesitzer 
bei 5 Thalern Strafe solches der Gemeindebehörde anzuzeigen verbunden und haben der- 
selben gleichzeitig mit dem Antrage auf gerichtliche Bestätigung des Vertrags eine von 
dem zu verpflichtenden Geomeler im Landesvermessungsmaßstabe gefertigte geomekrische 
Zeichnung der betreffenden Parzellen nebst zwei auf den Maßstab der Uebersichtskarte zu- 
rückgeführten Exemplaren derselben, welche sowohl den bisherigen als den künftigen Zu- 
stand darstellen und auf denen zugleich der vom Feldmesser berechnete jebige und künftige 
Flächeninhalt angegeben ist, zu überreichen. 
F. 26. 
Desgleichen bei Gebänden. 
Ferner sind Grundstücksbesitzer, deren Gebände im Laufe eines Kalenderjahres 
ganglich oder theilweise niedergelegt, oder erweilert worden sind, bei einer Ordnungsstrafe 
von 5 Thalern verpflichtet, bis zum Schlusse des Kalenderjabres, innerhalb dessen die 
Veränderung vollendet worden ist, solches bei dem Catasterbureau unter Beschreibung der 
Vaustelle schriftlich anzuzeigen. 
Ist die vorgekommene Veränderung von der Ark, daß der neue Grenzlauf der 
deuuäl des Gebäudes von dem früheren merklich abweicht, so sind, bei Vermeidung 
obiger Strafe, der Anzeige zugleich von dem verpflichteten Geomeler gefertigte Zeichnungen 
nebst Flächenberechnung in gleicher Weise, wie solches in F. 25 bestimmt ist, beizusügen. 
8. 27. 
Desgleichen bei der Besteuerung entgangenen Objecten. 
Zu einer gleichen Anzeige sind auch diejenigen Grundstücksbesitzer, welche Objecte 
besitzen oder benutzen, die aus irgend einem Grunde der Abschähung entgangen sind (§. 
7 unter 4) verbunden. Im Falle züsc Unterlassung dieser Anzeige sind die Be- 
treffenden mit einer dem vierfachen Bekrage der von dem verschwiegenen Steuerobjecte zu 
erlegenden Jahressteuer gieihtommenden (Kasnafe zu belegen und zur Nachzahlung der 
Steuer von der Zeit an verpflichtet, zu welcher er erweislich Kenniniß erhalten hat, daß 
das betreffende Object der Besteuerung entgangen sei.
	        
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