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5. 37.
Allgemeine Bestimmungen über Inhalt und Forlführung der Flurbücher und Uebersichtskarten.
Um Uebrigen gelten für den Inhalt und die Instandhaltung der Flurbücher und
Uebersichtskarten noch folgende Oestimmungen-
1) Jede einzelne Parzelle soll auf der Karte und im Flurbuche mit gleichen
Nummern bezeichnet werden.
2) Verschiedenheit in der Benutungeart einer Parzelle soll in den Flurbüchern
und Uebersichtskarten nur dann hervorgehoben werden, wenn der Flächen-
inhalt der Benuhungsart des kleineren Theils der Parzelle 20 Quadratruthen
überstei
3) eheenn im Glächengehalte der Parzellen sind nur dann in den Flur-
büchern, beziehentlich Karten einzutragen, wenn die Differenz zwischen dem
Erorbife giner neuen Messung und der bisherigen kobe bei Parzellen
s zu 1 Morgeun Hülcheninhatg swh als 5 Procen
un I bis 10 Magen d ergl. 1
7 ½# # * n 3 ½% 1
2 30 n 1“# ½ 2 n 7
„ 80 Koche dergl. „ „ 1
beträgt.
Der Morgen ist zu 180 Quadratruthen, die Ruthe zu 12 Rheinlän=
dischen Juß angenommen.
4) Nur innerhalb der vorstehend unter 2 und 3 angeführten Grenzen können von
den betheiligten Grundstückobesihern Einwände gegen die Richtigkeit der Au-
gaben der Flurbücher, insbesondere über Flächeninhalt und Benugungsart bei
dem Katasterbüreau erhoben werden. Der Einwand, daß der für eine Parzelle
im Flurbuche eingetragene Flächengehalt von der wirklichen Größe mehr ab-
weiche, als die geseliche Fehlergrenze (Nr. 3) gestaltet, ist von dem Kataster-
büreau stets auf so lange als unberücksichtlich zurückzuweisen, bis derselbe von
dem Besitzer mittelst eines von einem verpflichteten Feldmesser auf Grund einer
vorgenommenen geometrischen Messung ausgestellten Zeugnisses als begründet
nachgewiesen wird.
5) Geomekrssche Messungen zum Behufe der Berichtigung und Instandhaltung der
Flurbücher und Uebersichtskarten unmittelbar und auf Ko kosten der Landescasse
vomehmen zu lassen, ist das Katasterbnreau nur mit im bingelam Falle aus-
drücklich ertheilter Genehmigung der Fürstlichen Landesregierung ermächtigt.
6) Wenn sich die Nachträge in den Uebersichtskarten so anhäufen, daß durch wei-
lere Einzeichnungen in dieselben der Deutlichkeit Eintrag geschehen würde, oder
wenn bei Zusammenlegungen die Einzeichnungen ganz unthunlich erscheinen, so“
sind die Karten mit Genehmigung der Fürstlichen Landesregierung zu erneuern.
7) Umarbeitungen und Erneuerungen des Flurbuchs sind ebenfalls an vorstehend
gedachte Genehmigung gebunden.
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