Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
M8. 
¶usgegeben den 10. Juli 1860) 
20. Belannimachung, 
Zusätze zur Telegraphenordnung vom 22. Jannar d. J. betreffend. 
Vom 1. Juli cr. ab sollen für den innern Verkehr auf den Linien des Nord- 
deutschen Tlegraphengebietes und der innerhalb desselben gelegenen Eisenbahnen folgende 
zusähliche Bestimmungen zu den betreffenden Paragraphen der Telegraphen- Ordnung 
(Gesetzsammlung von 1869 p. 13) für die Correspondenz auf den Linien des Telegraphen= 
Vereins versuchsweise in Kraft treten: 
„Im mnternen Verkehr wird jedes unterstrichene Wort, Zahl, einzelnstehen- 
der Buchsabe den Buchstaben. Gruppe doppelt gczählt.“ 
5t Suler Verkehr werden auch bei nicht rekommandirten Depeschen die von 
dem Aufgeber unterstrichenen Worle r2c. von allen Stationen, welche bei der telegra- 
phischen deserderung, bezichungsweise Aufnahine, mitwirken, collationirt.“" 
Seznn Verkehr werden im Fall der Verstümmelung nicht rekommandirter 
Depeschen die gezahlten Gebühren nur dann zurückerstattet, wenn die Verstümmelung bei 
solchen Worten, Zahlen, einzelnstehenden Buchsiaben oder Buchstaben-Gruppen vorgekommen 
ist, welche von dem Aufgeber unterstrichen ware 
Dies wird auf Antrag des Junnebanglers andurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Greiz, den 23. Juni 1869. 
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung daf. 
M. Kunze 
i. P. 
Bruno Mergz. 
13
	        
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